Ich stelle mich mal quer:
Die ursprüngliche Idee, beide Gebühren nach dem hohen Streitwert zu berechnen, ist eigentlich gar nicht so abwegig, auch wenn Liesel mit ihrem Vorschriftszitat natürlich Recht hat. Grund: In diesem Fall ist m.E. die SW-Festsetzung Murks. Geht man davon aus, dass man an die Streitwertfestsetzung gebunden ist und hier nur ein einheitlicher Wert festgesetzt wurde, kann man sich durchaus auf den Standpunkt stellen, man habe entsprechend dem SW-Beschluss abgerechnet. Die Frage ist natürlich, was wiegt schwerer: Der Beschluss oder die GKG-Vorschrift...
Mit einer gesplitteten SW-Festsetzung gäbe es die Diskussion gar nicht...
Kostenausgleichung???!?!?!?!
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Das kommt darauf an, wann der Antrag zur Hauptsache zurückgenommen wurde. Es kann durchaus auch die TG nach dem hohen Wert entstanden sein.
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Zum Bleistift - dann würde sogar der SW-Beschluss wieder Sinn machen.Adora Belle hat geschrieben:Das kommt darauf an, wann der Antrag zur Hauptsache zurückgenommen wurde. Es kann durchaus auch die TG nach dem hohen Wert entstanden sein.
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Bloss können wir das nicht wissen, wenn Du es nicht mitteilst.
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Also doch Plünnen mit dem SW-Beschluss...
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