KFA mit oder ohne Unterbevollmächtigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Blume13
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#1

11.09.2014, 17:14

Hallo,
habe hier eine Sache bei der ich nicht so ganz weiterkomme...

Urteil vom OLG Lüneburg, also muss KFA gemacht werden für beide Instanzen. I. Instanz kein Problem. Die zweite Instanz allerdings schon.
Im 1. Termin ist Cheffe mit Mandantschaft persönlich beim Termin erschienen und ist dann in die Säumnis gepflüchtet. Hat vorher allerdings noch vorgetragen. Entsteht trotzdem die 1,2?
Dann ist es so, dass wir aus Düsseldorf sind. Für den 1. Termin ist Chef persönlich hingefahren. Der zweite Termin wurde von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen. Pauschalhonorar. Jetzt ist die Frage, ob ich die Kosten vom UBV auch im KFA geltend machen kann oder nur fiktive Kosten unsererseits? Ich habe mir das schon ausgerechnet, günstiger wäre, wenn wir fiktiv abrechnen. Der Mandant hätte aber auch noch einen ortsbezogenen Anwalt beauftragen können. Das Landgericht (I.Instanz) war nicht sein zugehöriger Gerichtsstand, dafür aber das OLG (II. Instanz).Was mache ich denn jetzt geltend?

Hilfe :oops:
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NORTHERN DINO
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#2

11.09.2014, 18:28

OLG Lüneburg? Bist Du da sicher? :mrgreen:
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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#3

12.09.2014, 09:20

Nee falsch, upps :oops:
gkutes

#4

12.09.2014, 09:43

nur wenn man von Anfang an erklärt, nicht aufzutreten, dann wird die TG reduziert. Ansonsten gilt: Wenn RA da ist, dann gibt es ne 1,2 TG

wegen den Fahrtkosten musst du jetzt hier noch mal klare Orte nennen, sonst steigt da niemand durch.
Reisekosten Ort Mandant - Ort Gericht sind immer erstattungsfähig. Wenn RA weiter weg ist, dann wird gekürzt.
Was heißt hier "günstiger" wäre? Grundsätzlich sollte ja versucht werden, dem Mandanten so viel wie möglich rauszuholen.
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