Selbständiges Beweisverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Andy66
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#1

08.09.2014, 16:21

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Gegenseite hat - wohl wegen drohendem Ablauf der Gewährleistungsfrist - wegen eines mangelhaften Kfz gleichzeitig einen Mahnbescheid über den Kaufpreis des Wagens und ein selbständiges Beweissicherungsverfahren wegen der behaupteten Mängel eingeleitet. Zwischenzeitlich wurde hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages das sofortige Anerkenntnis erklärt, ein entsprechendes Urteil ist ergangen (und dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die Beklagte keinen Anlaß für die Klageerhebung gegeben hat).

Damit ist auch das selbständige Beweisverfahren mit Beschluss beendet worden. Eigentlich hätte es das Beweisverfahren gar nicht gebraucht, denn das Fahrzeug befand sich im Besitz des Klägers/Antragstellers, eine Beweiserhebung wäre im Klageverfahren wegen der Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich gewesen, die Gefahr des Untergangs des Beweises hat nicht bestanden. Wir hatten schon beantragt, dem Antragsteller deshalb die Kosten des Beweisverfahrens aufzuerlegen, das Gericht hat dazu aber nichts beschlossen.

Kann ich vom Antragsteller die Kosten für die anwaltliche Vertretung im selbständigen Beweisverfahren holen? Irgendwie war ja hier der Ablauf nicht "normal" im Sinne von: erst Beweisverfahren und dann Klage.

Entweder:
a) Kosten des Beweisverfahrens sind Kosten der Hauptsache --> festsetzen lassen, weil Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.

b) Antrag, dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung zu setzen und dann ggf. Kostenauferlegung, wenn keine Klage: Geht nicht, die Klage war ja schon gleichzeitig anhängig und ist jetzt durch das sofortige Anerkenntnis erledigt.

c) Es gibt gar nix, weil eine anwaltliche Vertretung hier nicht notwendig war.

Hat da jemand eine Anregung?

Viele Grüße, Andrea
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Anahid
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#2

08.09.2014, 16:30

Du schreibst, das Beweisverfahren ist durch Beschluss erledigt. Ich würde einfach mal beantragen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Katharina80
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#3

08.09.2014, 16:38

Ich würde die Kosten im Hauptsacheverfahren im KfA geltend machen (siehe a))
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Anahid
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#4

08.09.2014, 16:40

Ich denke, dass a) nicht geht, weil die Klage ja nicht aufgrund des Beweisverfahrens erhoben wurde, sondern es sich hier um ein streitiges Verfahren nach Mahnbescheid handelt.
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gkutes

#5

08.09.2014, 17:03

Die Reihenfolge ist -soweit ich weiß- egal. Ich würde hier auch "a)" sagen.

Die Beendigung des sBV nimmt auch Bezug auf das Anerkenntnis?
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Andy66
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#6

18.09.2014, 12:46

Liebe Leute,

die richtige Antwort ist wohl a).

Ich habe im Beweisverfahren den Antrag gestellt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Heute kam der richterliche Hinweis, dass es sich um Kosten der Hauptsache handelt. Daher werde ich jetzt einen KFB beim Hauptsacheverfahren einreichen (da dem Kläger die Kosten auferlegt worden sind).

Wenn sich da noch was Neues ergibt, gebe ich wieder Bescheid.

Viele Grüße, Andrea
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