Vollstreckungsandrohung und anschließender Antrag auf VA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#1

27.08.2014, 15:09

Ich bin hier grad nicht so ganz sicher, was richtig ist und bitte daher mal Euch um Hilfe.

Grundsätzlich bilden die Vollstreckungsandrohung und die nachfolgende Zwangsvollstreckungstätigkeit eine Angelegenheit, sodass die Gebühr des 3309 nicht doppelt gefordert werden kann.

Insoweit steht in den Kommentierungen meist, dass die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung auf die Gebühr einer nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme anzurechnen ist.

Früher gab es insoweit kein Problem, da ja der EV immer ein normaler ZV-Auftrag vorgelagert war, sodass man auf jeden Fall eine Gebühr nach der beizutreibenden Forderung verdiente.

Aber wie sieht es jetzt nach der Gesetzesänderung aus? Für die Vollstreckungsandrohung bekomme ich eine 0,3 nach 3309 nach der insgesamt zu vollstreckenden Forderung. Für den Antrag auf Vermögensauskunft allerdings bekomme ich ja nur eine 0,3 nach einem Streitwert von höchstens 2.000,00 €.

Ich kann in den Kommentierungen hierzu nichts konkretes finden. Eine "Anrechnung" würde ja nicht bedeuten, dass die 0,3 aus dem gesamten Streitwert "wegfällt", sondern im Grunde, dass ich über diese Gebühr hinaus aufgrund der Anrechnungsregelung praktisch für den VA-Antrag nichts mehr bekomme.

Mir streicht der Gerichtsvollzieher nämlich meine geltend gemachte Gebühr für die Vollstreckungsandrohung und setzt von sich aus die Gebühr für die Vermögensauskunft an, obwohl die durch mich gar nicht geltend gemacht wurde. Wie seht Ihr das?
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Frau Cindy
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#2

27.08.2014, 16:54

Zum Gegenstandswert habe ich jetzt auch nichts gefunden, allerdings kann doch eine bereits entstandene Gebühr nicht mehr wegfallen, weshalb ich den Gegenstandswert für die Vollstreckungsandrohung zugrunde legen würde. Vielleicht hat der Gerichtsvollzieher auch gar nicht gesehen, dass es eine Vollstreckungsandrohung gab und deshalb gedacht, der Gegenstandswert für die VA wurde zu hoch angesetzt. :ka

Vielleicht findet ja noch jemand etwas in der Kommentierung.
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Kleineschen
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#3

27.08.2014, 21:19

Hallo!

Ich habe das Gefühl, dass du hier zwei Sachen vermischst. An der Anrechnung der Vollstreckungsandrohung hat sich nichts geändert.

Die Gebühr für die frühere eidesstattliche Versicherung wurde noch nie angerechnet und muss auch jetzt für die Vermögensauskunft nicht angerechnet werden. Die Beschränkung gab es auch bei der eidesstattlichen Versicherung. Er betrug allerdings nur €1.500,00. Liegt also deine zu vollstreckende Forderung unter € 2.000,00, ist diese auch die Höhe deines Gegenstandswertes.
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#4

27.08.2014, 21:27

Wäre erst mal interessant zu wissen, welchen Antrag du genau gestellt hast?
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#5

27.08.2014, 21:27

Beim nochmaligen Lesen habe auch ich dich verstanden :oops:

Grundsätzlich bin ich deiner Meinung. Allerdings sollte man auch in Betracht ziehen, dass dann jeder noch mal schnell ein Schreiben an den Schuldner verschicken würde nur um der Deckelung (für die Abgabe der Vermögensauskunft) zu entgehen.
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Anahid
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#6

28.08.2014, 08:53

JSanny hat geschrieben:Wäre erst mal interessant zu wissen, welchen Antrag du genau gestellt hast?
Nachdem ich zuvor eine Vollstreckungsandrohung gemacht habe, habe ich dann einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt. Sorry, wenn das irgendwie nicht klar genug rauskam.
Kleineschen hat geschrieben:Grundsätzlich bin ich deiner Meinung. Allerdings sollte man auch in Betracht ziehen, dass dann jeder noch mal schnell ein Schreiben an den Schuldner verschicken würde nur um der Deckelung (für die Abgabe der Vermögensauskunft) zu entgehen.
Die Vollstreckungsandrohung ist aber eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Und früher war das ja auch, wie bereits im Ausgangsthread geschrieben, überhaupt nicht problematisch. Der Streitwert für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war zwar auf 1.500,00 € gedeckelt, aber Du konntest den Antrag ja gar nicht isoliert stellen, da ja zwingend eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers vorliegen musste. Entsprechend musste also vorher ein Vollstreckungsauftrag erteilt werden und der Streitwert war hier ja entweder gleich hoch oder aufgrund aufgelaufener Zinsen sogar höher als für die Vollstreckungsandrohung.

Alles in allem schließe ich mich der Auffassung von Frau Cindy an, dass einmal angefallene Gebühren nicht wieder wegfallen können. Ich habe dem Gerichtsvollzieher auch mitgeteilt, dass die Gebühr in der vollen Höhe angefallen ist. Mal gucken, was er macht.
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#7

26.07.2021, 11:23

Mich würde interessieren wie das ausgegangen ist :oops:

Hab jetzt das gleiche Thema

Lg Simone
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Anahid
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#8

27.07.2021, 13:01

Der Gerichtsvollzieher hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Vollstreckungsandrohung und die nachfolgende Vollstreckungshandlung eine Angelegenheit bilden und damit, da die Vollstreckungshandlung (Vermögensauskunft) den Wert auf 2.000,00 € deckelt, auch der Wert der Vollstreckungsandrohung zu deckeln wäre. Da der Schuldner aber nicht gezahlt hat, haben wir uns nicht weiter mit dem Gerichtsvollzieher auseinandergesetzt.
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