Geschäftsgebühr bei PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lahmi
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#1

27.08.2014, 12:37

Hallo,

folgender Fall:

Waren für Mdt. vorgerichtlich und gerichtlich tätig. Für Gerichtsverfahren hatte Mdt. PKH.
Wir möchten nun die Geschäftsgebühr mit Mdt. abrechnen. Meine Frage nun, mache ich die volle Geschäftsgebühr beim Mandanten geltend und rechne dann noch entsprechend auf PKH-Gebühren an oder rechne ich nur 0,65 GG ab und rechne dann nichts mehr an?

Danke im Voraus!
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#2

27.08.2014, 12:38

Wenn PKH-Berechtigung besteht, bestand dann keine Berechtigung auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Lahmi
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#3

27.08.2014, 12:40

Doch ja, Mdt hat wegen Bewilligung von Beratungshilfe aber nicht mitgewirkt...
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#4

27.08.2014, 13:08

Ja dann super. Ich würde nur die 0,65 GG abrechnen und dann auf die PKH nichts anrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
MFausB

#5

27.08.2014, 13:53

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#6

27.08.2014, 14:01

Das ist überhaupt nicht unsinnig. Wie begründest du das denn? Und angerechnet wird gegenüber dem Gegner/Dritten nur dann, wenn dieser gezahlt oder gegen ihn tituliert ist. Evtl mal §15a RVG lesen und durchdenken.
MFausB

#7

27.08.2014, 14:23

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#8

27.08.2014, 14:31

Hast Du die Entscheidung gelesen, die Du da zitierst? Sie beschäftigt sich damit, dass §15a nicht anzuwenden ist, weil die Norm jünger ist als der zu entscheidende Streit, und im übrigen es um Beklagten-Kosten geht, wo eine Anrechnung ohnehin meist nicht in Frage kommt. Inzwischen ist §15a allerdings satte 5 Jahre alt.

Eine Begründung enthält Deine Antwort übrigens nicht. Mit "und ob" kommt man weder vor Gericht noch hier in der Diskussion weiter.

Edit: Du hast Deinen Beitrag editiert, während ich geantwortet hab. Kein BGH-Aktenzeichen mehr. War wohl doch nicht so treffend. Die erste Edition oben ist im Übrigen schlechter Stil. Das macht man nicht, wenn schon Antworten vorliegen, die sich auf Deinen Beitrag beziehen.
MFausB

#9

27.08.2014, 14:35

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#10

27.08.2014, 14:43

Ich fasse zusammen - Du hast keine Ahnung von PKH.

Es ist inzwischen h.M., dass die Staatskasse Dritter im Sinne des §15a ist. Wenn eine GG gezahlt wurde, ist die hälftige GG vorrangig auf die Differenz gem. §58 Abs.2 anzurechnen, bevor eine Anrechnung auf die VG in Frage kommt. Für viele andere: OLG Frankfurt am Main, 17.10.2012, 14 W 88/12; OLG Braunschweig, 22.3.2011, 2 W 18/11.
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