Abrechnung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Annabella
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 01.09.2011, 12:05
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

20.08.2014, 09:41

Hallo liebe Leute. Habe folgende dringende Frage:

Wir haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen, der Termin fand in einem anderen Bundesland statt. Es geht nun um die Frage der Fahrtkosten. Kann ich nur die tatsächlichen Fahrtkosten gegenüber der Mandantschaft abrechnen oder darf ich auch die Pauschale (Kilometerpauschale) nehmen. Was ist erlaubt.

Habt ihr da Fundstellen? Wie würde das Gericht das festsetzen theoretisch?

:thx
lilly van illy
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 20.08.2014, 09:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#2

20.08.2014, 10:11

Also wenn RA mit eigenem Pkw gefahren ist, dann kannst du gegenüber der Mandantschaft nach Nr. 7003 RVG 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer abrechnen. Wieso sollte das auch nicht erlaubt sein? Ich rechne auch Parkgebühren gegenüber Mandanten ab.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14399
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#3

20.08.2014, 10:29

Natürlich
Annabella hat geschrieben:...nur die tatsächlichen Fahrtkosten...
, egal ob es dabei um Zug, Flug oder Auto geht. Wenn der RA nicht mit dem Auto gefahren ist, kann er auch nicht die km-Pauschale verlangen.
gkutes

#4

20.08.2014, 10:37

das Gericht(+Mandant) weiß nicht, wie RA gefahren ist. Wenn man gern den Mandanten betrügen will und zB statt 20 Euro Bahnticket 25 € Kilometerpauschale abrechnet, dann kann man das theoretisch tun
Antworten