Kostenfestsetzung (OGVZ Kosten) Glaubhaftmachung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

30.07.2014, 13:34

Hallo, hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen:

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren habe ich Kostenfestsetzung beantragt und bzgl. angefallener OGVZ-Kosten - die einstweilige Verfügung in Beschluss-Form wurde dem Antragsgegner ja durch OGVZ zugestellt - geschrieben, dass die Entstehung bzw. (bereits geleistete) Zahlung dieser glaubhaft gemacht wird. Nun schreibt die Rechtspflegerin, dass sie einen Nachweis bzgl. der OGVZ-Kosten bräuchte.

Ich habe ja nur geschrieben, dass es glaubhaft gemacht wird und nicht bewiesen.. das heißt, (so wie ichs gelernt hab) man erweckt den Eindruck, dass eine behauptete Sache wahrscheinlich wahr ist. Bei einem Beweis ist es ja klar, dass ich ein Beleg hinzufügen muss halt zum BEWEISEN.
Übrigens, hätte ich das nicht eigentlich einfach versichern müssen, also dass diese Kosten entstanden seien?

Danke im Voraus!
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Frau Cindy
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#2

30.07.2014, 13:38

Alles, was sich nicht in der Gerichtsakte befindet und festgesetzt werden soll, muss mE durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Kann mich auch irren, aber auch ich als Partei, will Nachweise zum KFA sehen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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#3

30.07.2014, 13:41

Hallo, :wink1
wenn in Kostenfestsetzungsanträgen andere Kosten als nur die Anwaltskosten geltend gemacht werden, muss eine Belegkopie beigefügt werden. Dies ist die Glaubhaftmachung.
LG
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#4

30.07.2014, 13:44

Oke, dann mach ich das auch so. Vielen Dank :)

Und allgemein bei der Glaubhaftmachung benötigt man (noch) keinen "materiellen" Nachweis, oder?
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#5

30.07.2014, 14:17

doch, du brauchst einen Nachweis. Nur dass bei der Glaubhaftmachung eben eine einfache Kopie reicht, wobei beim UrkundenBEWEIS (an den du wohl grad denkst) das Original oder mindestens eine beglaubigte Kopie benötigst. :wink:
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