Erstattungsfähigkeit Kosten für Vollstreckungsandrohung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Luisa123456
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#1

08.05.2014, 17:59

Hallo,

ich habe die Gegenseite zur Zahlung unter Vollstreckungsandrohung der festgesetzten Kosten aufgefordert und eine 0,3 ZV-Gebühr verlangt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Ich habe aber den Rechtskraftvermerk - noch - nicht eingeholt, weil die Gegenseite den ausgeurteilten Betrag umgehend bezahlt hatte.

Ist die Gebühr Nr. 3309 VV RVG nun erstattungsfähig, wenn der Rechtskraftvermerk noch nicht angebracht ist, ich hätte ja noch nicht mit der ZV loslegen können? Oder kommt es hierauf nicht an? Wenn einer eine Fundstelle hätte, wäre dies echt super :)

Danke
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Soenny
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#2

08.05.2014, 18:09

Wenn du keine vollstreckbare Ausfertigung hattest, ist die Gebühr nicht angefallen, da du die ZV gar nicht hättest einleiten können. Auf die Zustellung hingegen kommt es lt. BHG nicht an nicht an.

Nachzulesen hier im Forum mehrfach (bitte Suchfunktion nutzen ;) )

und hier:

http://www.iww.de/rvgprof/archiv/zwangs ... ehr-f47395
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#3

08.05.2014, 18:24

Danke für Deine Antwort. ich hatte eine vollstreckbare Ausfertigung, mir fehlt nur der Rechtskraftvermerk. Ist dieser Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit? Dies ist meine Frage.
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#4

08.05.2014, 18:54

Hättest du ohne Rechtskraftattest vollstrecken können?
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#5

09.05.2014, 08:00

Nein. Aber der Titel/vollstreckbare Ausfertigung muß auch nicht zugestellt gewesen sein, um die Gebühr erstattet zu bekommen.
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#6

09.05.2014, 08:25

Die Voraussetzung, dass die Gebühr nach 3309 erstattungsfähig ist, ist aber doch, dass Du aus dem Titel statt der Vollstreckungsandrohung sofort die ZV hättest einleiten können. Dies ist ja aber nicht der Fall, weil der Rechtskraftvermerk nicht vorgelegen hat. Oder hattet Ihr bereits Sicherheit geleistet?

Auch muss dem Schuldner genügend Zeit zur Begleichung der titulierten Forderung gegeben worden sein. (BGH Beschluss vom 17.7.202 - IX ZB 82/02)
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#7

09.05.2014, 08:28

Aber die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung lagen doch vor - ich bin jetzt unsicher, ob das nicht auch zählt.
Grüße - sansibar
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#8

09.05.2014, 08:35

sansibar hat geschrieben:Aber die Voraussetzungen für die Sicherungsvollstreckung lagen doch vor - ich bin jetzt unsicher, ob das nicht auch zählt.
stimmt, da bin ich mir jetzt aber auch nicht
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#9

09.05.2014, 08:43

Also ich habe aus dem Kfb nach Ablauf der Wartefrist + 1 1/2 Wochen ZV-Maßnahmen angedroht. Das Urteil ist auch tatsächlich rechtskräftig, mir fehlt nur der Rechtskraftvermerk.
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#10

09.05.2014, 08:56

Das Urteil ist auch tatsächlich rechtskräftig, mir fehlt nur der Rechtskraftvermerk.
Das sagt doch alles. Es liegt KEINE vollstreckbare Ausfertigung vor.
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