Hallo Ihr Lieben,
wie sieht der Kfa aus bei außergerichtlicher Tätigkeit, anschließender einstweiliger Verfügung, die nach Anerkenntnis seitens des Beklagten ohne mündliche Verhandlung mit einem Anerkenntnisurteil zulasten des Beklagten endet? Gerichtskosten wurden noch keine eingezahlt, Streitwert 1.500 EUR. Welche Gebühren kann ich festsetzen lassen?
Vielen Dank
Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil einstweilige Verfügung?
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GG müsste ja ausgeurteilt sein. VG würde ich in jedem Fall festsetzen lassen, Frage ist nur, ob 0,8 oder 1,3. Und Terminsgebühr fällt ja in der Regel auch an, aber bei einstweiliger Verfügung war ich mir nicht sicher.
- Liesel
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Die GeschG gehört nie in den KfA. Die Frage ist, ob sie komplett mit tituliert wurde, dann ist sie hälftig auf die VG anzurechnen.
Lies mal die 3104. Du schreibst, es ist ein AU ergangen.
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LEBE DEN MOMENT
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Also wenn ich 3104 lese, dann würde ich ja sagen. Eine TG kommt rein. Hab ich recht?
- niva
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Ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben?(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
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Nein, hatte die Lösung schon gefunden. Danke!
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Hallo Zusammen,
habe folgendes Problem:
wir haben eine einstweilige Anordnung erwirkt bzgl. einer Handwerkersicherungshypothek. Darauf hin hat der Gegner ohne unsere kosten zu zahlen die Forderung gezahlt. Wir haben ihn bzgl. unserer Kosten außergerichtlich aufgefordert, diese zu zahlen. In dem Kostenfestsetzungsantrag wurden die außergerichtlichen Kosten (Aufforderungsschreiben) nicht mit gelteldn gemacht auch in unserem Antrag auf Erlass der einstweilige Anordnung auch. Die Zahlung eine komische Summe war nicht ersehbar, wofür die Zahlung erfolgte.
Die Gegenseite hat dann einen Antrag auf Abänderung der einsweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gestellt. Es erfolgte dann ein Termin. Im Termin hat mein Chef anerkannt.
Es erging ein Anerkenntnisurteil. Jetzt erhält unser Mandant eine Gerichtskostenrechnung über 507,50 €. Diese setzt sich aus der Rechnung wie folgt zusammen:
01 1410 Verfarhen im Allgemeinen (Streitwert 7919,70) = 304,50 €
02 14111 Beendigung des gesamten Verfarhen durch Anerkenntniurteil / Aufhebungsverfahren 203,00 €
Ich komme, irgendwie nicht weiter mit dieser Rechnung. Ich habe gedacht, es würde eine Gerichtsgebühr anfallen. Es liegt kein Beschluss, sondern ein Urteil vor:
1.Die einstweilige Anordnung vom 10.01 wird aufgehoben.
2. die Kosten des Aufhebungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
ist das so richtig ? oder gehört das Aufhebungsverfahren zum einstweiligen Anordnungsverfahren.
Ich danke Euch.
habe folgendes Problem:
wir haben eine einstweilige Anordnung erwirkt bzgl. einer Handwerkersicherungshypothek. Darauf hin hat der Gegner ohne unsere kosten zu zahlen die Forderung gezahlt. Wir haben ihn bzgl. unserer Kosten außergerichtlich aufgefordert, diese zu zahlen. In dem Kostenfestsetzungsantrag wurden die außergerichtlichen Kosten (Aufforderungsschreiben) nicht mit gelteldn gemacht auch in unserem Antrag auf Erlass der einstweilige Anordnung auch. Die Zahlung eine komische Summe war nicht ersehbar, wofür die Zahlung erfolgte.
Die Gegenseite hat dann einen Antrag auf Abänderung der einsweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gestellt. Es erfolgte dann ein Termin. Im Termin hat mein Chef anerkannt.
Es erging ein Anerkenntnisurteil. Jetzt erhält unser Mandant eine Gerichtskostenrechnung über 507,50 €. Diese setzt sich aus der Rechnung wie folgt zusammen:
01 1410 Verfarhen im Allgemeinen (Streitwert 7919,70) = 304,50 €
02 14111 Beendigung des gesamten Verfarhen durch Anerkenntniurteil / Aufhebungsverfahren 203,00 €
Ich komme, irgendwie nicht weiter mit dieser Rechnung. Ich habe gedacht, es würde eine Gerichtsgebühr anfallen. Es liegt kein Beschluss, sondern ein Urteil vor:
1.Die einstweilige Anordnung vom 10.01 wird aufgehoben.
2. die Kosten des Aufhebungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
ist das so richtig ? oder gehört das Aufhebungsverfahren zum einstweiligen Anordnungsverfahren.
Ich danke Euch.
- Anahid
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- Registriert: 22.02.2011, 10:41
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Ja, da hat wohl ein Spezi an der Rechnung gesessen. 1410 und 1411 können nicht nebeneinander stehen. 1411 verringert ja gerade die Gebühr von 1410 auf eine 1,0 Gebühr.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.