Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sonnenkind
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#31
10.04.2014, 20:04
Kimberleyley hat geschrieben:Und zu deiner Frage wieso Du Dir hier den Kopf zerbrichst , weil Du hier im Forum angemeldet bist und man sich versucht gegenseitig zu helfen.
Ist ja keine Pflicht es steht ja jedem frei.
Aufgrund dieser Äußerung wird es jetzt wohl einige User geben, die dir nicht mehr antworten werden. Es haben sich jetzt wirklich einige bemüht, dir zu helfen. Dafür dann so einen Spruch abzulassen finde ich gelinde gesagt unverschämt.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Adora Belle
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#32
11.04.2014, 07:27
Ach, das war keine Frage. Ich weiß schon, was ich hier mache. Es war mehr so resignierte Feststellung. Wenn jeder Versuch zu helfen mit "hab ich jetzt schon gemacht, ist sowieso schon fertig" beantwortet wird, dann bin ich jetzt auch raus.
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#33
11.04.2014, 07:45
@Kimberleyley
Eigentlich ist es kein besonders komplizierter Abrechnungsfall, nur ist es mal wieder sehr schwer, den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen. Das ist aber bei vielen Fragestellungen so.
Du solltest zunächst feststellen, ob tatsächlich ein HVT stattgefunden hat. Schließlich hängt die Höhe der Gebühr 5110 auch davon ab, wie lange der Termin gedauert hat, ob und wieviele Zeugen vernommen wurden, ob evtl. ein Sachverständiger anwesend war etc.
Die Gebührenbeträge, die du ansetzen möchtest, hast du ja leider nicht angegeben. Du weißt, dass es sich um "Rahmengebühren" handelt und in durchschnittlich gelagerten Fällen die sog. "Mittelgebühr" angemessen ist ((Mindestgebühr+Höchstgebühr)/2)? Die Geldbuße lag hier ja im unteren Bereich der Spanne von 40 bis 5000 Euro.
Übrigens:
Auch wenn ein HVT stattgefunden hat, kann noch eine Gebühr gem. Nr. 5115 entstehen (lies einmal in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. Aufl., RdNr. 22 zu Nr. 5115 mit Nachw.)!