Einstweiliges Verfügungsverfahren - KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BBTB
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#1

13.02.2014, 11:00

Wir haben für unseren Mandanten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche auch erlassen wurde. Sodann hat die Gegenseite beantragt, einen Termin zu bestimmen, den Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass der eV abzuweisen (kein Wort von "Widerspruch" in dem Schriftsatz). Es fand ein Termin statt, hiernach erging ein Urteil (Verfügung wird bestätigt), Kosten trägt der Antragsgegner.

Meine Frage nun:

Ich bin etwas verwirrt weil ich bei meiner Suche oft gefunden habe, dass das Widerspruchsverfahren gesondert abgerechnet wird, Hauptverfahren auch? Hier hat ja nie ein Hauptverfahren stattgefunden und von einem Widerspruch war hier auch nie die Rede. Rechne ich hier nun ganz normal EINE 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr + Auslagen ab?
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Anahid
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#2

13.02.2014, 11:11

Nein, das Verfahren nach dem Widerspruch und der ursprüngliche EV-Verfahren bilden eine Angelegenheit. Du bekommst also nur eine 1,3 VG + 1,2 TG. Kannst Du auch hier nachlesen:

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... erf%FCgung

Wenn Du da runter zum Beitrag von Himmel scrollst, da wird das nochmal gut erklärt.
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BBTB
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#3

13.02.2014, 11:17

Dankeschön :)
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