Sozialrecht - Anrechnung Geschäftsgebühr/Verfahrensgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1

07.02.2014, 10:27

Folgender Fall:

Es wurde ein Bescheid der Bundesagentur wegen einer Sperrfrist erlassen. Hiergegen haben wir Widerspruch eingelegt, woraufhin ein Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Wir haben im Folgenden Klage eingereicht.

Nun haben wir gegenüber der Rechtsschutz abgerechnet. (3102 VV RVG- Verfahrensgebühr SR) Wir erlassen dem Mandanten die Geschäftsgebühr, da er bedürftig ist. Die RS hat jedoch die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Ist das korrekt so?
Brooke
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#2

07.02.2014, 11:33

ja
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Liesel
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#3

07.02.2014, 11:35

Wieso? Es bleibt dem Anwalt überlassen, wo er was bei wem anrechnet. Die RSV kann sich nicht auf die Anrechnung berufen, wenn durch diese die GeschG nicht ausgeglichen wurde.

Wieso wurde keine BerH beantragt für das Widerspruchsverfahren, wenn der Mandant bedürftig ist?
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LuisaJL
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#4

07.02.2014, 11:50

Danke für eure Antworten!

Liesel, steht das irgendwo, dass es dem Anwalt selbst überlassen bleibt, wo er was bei wem anrechnet?
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Adora Belle
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#5

07.02.2014, 11:52

Das steht in §15a.
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#6

07.02.2014, 11:54

§ 15 a II: Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat .....
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