Abrechnung bei Verweisung an anderes Gericht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

03.01.2014, 11:09

Hallo,

es läuft eine Klage beim LG. Daraufhin erging seites des LG ein Beschluss, dass aufgrund § 281 ZPO das LG für sachlich unzuständig ist, daraufhin wird das Verfahren an das AG abgegeben.
Beim AG fand ein GT statt, es erging ein Endurteil. SW 3000 €. Wie rechne ist denn nun hier ab? Ist das eine Sache oder 2?

Also müsste ich generell eine 1,3 VG + 1,2 TG + Auslagen + Mwst abrechnen

oder

Verfahren LG: 1,3 VG + Auslagen + Mwst
+
Verfahren AG: 1,3 VG+ 1,2 TG + Auslagen + Mwst?

ich steh grad auf dem Schlauch

tine
supibaerchi
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#2

03.01.2014, 11:20

warum solltet ihr 2 verfahrensgebühren erhalten, nur weil ihr das falsche gericht angerufen habt ? :kopfkratz
Liebe Grüße
Bärchi
tine001
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#3

03.01.2014, 11:32

wir haben nicht das falsche gericht aufgerufen sondern die gegenseite und in § 20 RVG steht ja, dass wenn eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges verwiesen oder abgegeben wird, das Verfahren vor diesem gericht einen neuen Rechtszug darstellt.
wobei mir grad auffällt, dass gericht niedrigeren Rechtszuges ja bedeuten wurde, wenn im falle der berufung wieder an das "untere" gericht abgegeben wird. oder? bleibt ja in meinem fall bei der I.Instanz.... oder seh ich das jetzt falsch. war nur irritiert, weil in der kostenentscheidung steht: "die Klägerin trägt die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits"..... jetzt bin ich vollkommen ahnungslos :)
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#4

03.01.2014, 11:34

Du siehst das richtig. Der Rechtszug bleibt der gleiche.
tine001
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#5

03.01.2014, 11:46

also rechne ich ganz normal eine 1,3 VG + 1,2 TG ab?

aber wieso steht in der kostenentscheidung: "die Klägerin trägt die Kosten der Verweisung des Rechtsstreits"????? was hat das zu bedeuten?
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#6

03.01.2014, 11:54

Nichts. Es steht halt im §281 Abs.3 Satz 2 so drin. Darum heisst das KostenGRUNDentscheidung. Dem Grunde nach muss der Kläger die Mehrkosten tragen. Ob der Höhe nach überhaupt solche Kosten entstanden sind, ist im Anschluss erst zu prüfen.
tine001
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#7

03.01.2014, 12:03

ich danke dir :)
nevo78
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#8

09.03.2015, 15:03

Hallo wie würde es im folgenden Fall sein: Es wird Klage beim LG eingereicht, es sind 2 Beklagte. In der mündlichen Verhandlung wird entschieden, LG ist für Beklagte zu 2.) nicht zuständig und verweist an das AG. LG erlässt Beschluss und es ergeht ein Vergleich mit der Beklagten zu 1.) mit Streitwertfestsetzung und jeder trägt seine Kosten. Das AG verurteilt die Beklagte zu 2.) als Gesamtschuldner und muss auch die Kosten mit Ausnahme der Mehrkosten für die Verweisung tragen. Streitwertfestsetzung gleiche wie beim LG.

Gemäß § 20 RVG - Verweisung auf einer instanzlichen Ebene fallen die Kosten nur einmal an, aber wie steht es bei diesem Fall?
LG ist nicht komplett unzuständig und es ergeht auch eine Entscheidung bei beiden Gerichten...Fallen die Gebühren trotzdem nur ein Mal an? Oder kann ich jetzt sowohl zwei Verfahren abrechnen?
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