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einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 10:54
von 148
Ich habe hier eine Akte zur Abrechnung liegen, einstw. Anordnung, wir haben den Antrag eingerecht, dann kam gleich vom Gericht ein Vergleichsvorschlag, den wir dann so angenommen haben (Beschluss § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO).

3100 aus SW 1500 EUR
1003 aus SW 1500 EUR
3104 aus SW 1500 EUR (hier bin ich mir unsicher, ob ich die bekomme)

Ich habe dann noch eine andere Sache abgerechnet. Das war auch eA. Hier ist Termin anberaumt worden, wir haben dann Vergleich geschlossen, Termin hat sich erledigt. Hier habe ich die 3104 abgerechnet (3104 Anmerkung)

Bekomme ich die 3104 TG? mich irritiert es, da hier nicht einmal ein Termin anberaumt wurde ...

Ich habe schon gegoogled, einige sagen, ich bekomme die TG, einige sagen nein ..

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 11:12
von Anahid
Ich gehe nicht davon aus, dass in Deinem EA-Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (denn dann wäre eine EA unsinnig). Von daher vertrete ich die Ansicht, dass Du in diesem Fall die TG nicht bekommst.

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 11:30
von 148
würdest du die TG dann auch in der Sache wo der Termin anberaumt war auch nicht abrechnen?

habe hier im Forum einen Post vom 13.09.2010 12:53 gefunden (Thema: Terminsgebühr entstanden? von Naturini). Hier ist der gleiche Fall. Hier wird die TG abgerechnet.

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 13:09
von Anahid
In der Angelegenheit, wo der Termin bereits anberaumt war, würde ich sie sehr wohl abrechnen. Denn da hatte das Gericht ja wohl nicht vor die EA ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 13:19
von niva
Lies dir doch mal die entsprechende Vorbemerkung zur Terminsgebühr und die Nr. 3104 genau durch. da steht genau, was die Voraussetzungen für das Entstehung einer Terminsgebühr sind und danach entsteht die Terminsgebühr entweder für die Wahrnehmung eines Termins oder ohne Wahrnehmung eines Termins, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (aber aus bestimmten Gründen keine stattgefunden hat).

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 13:41
von 148
niva hat geschrieben:Lies dir doch mal die entsprechende Vorbemerkung zur Terminsgebühr und die Nr. 3104 genau durch. da steht genau, was die Voraussetzungen für das Entstehung einer Terminsgebühr sind und danach entsteht die Terminsgebühr entweder für die Wahrnehmung eines Termins oder ohne Wahrnehmung eines Termins, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (aber aus bestimmten Gründen keine stattgefunden hat).
Wann ist denn eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben? Die Vorbemerkung habe ich auch schon gelesen ... Ist im eA Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben? Anahid meint nein ...

Mayer/Kroiß RVG Kommentar (6. Auflage)
Nr. 3104 VV 2. bb.) (Rand Nr. 19) Einverständnis der Parteien
Der Gebührentatbestand setzt in dieser Variante voraus, dass in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien vom Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde. das Einverständnis der Parteien muss grundsätzlich eindeutig und unbedingt sein.(Einverständnis haben wir)

Nr. 3104 VV 2. d) (Rand Nr. 27) schriftlicher Vergleich
Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch dann in Höhe von 1,2, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Das RVG billigt damit dann, wenn ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, geschlossen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gleichwohl eine 1,2 Terminsgebühr zu.

:ka ich würde hier dann in beiden Fällen die TG ansetzen.

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 13:46
von niva
148 hat geschrieben: Wann ist denn eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben?
da musst die du dir dann den entsprechenden §§ suchen. z.B. in normalen Zivilverfahren gilt z.B. § 128 IPO, das FamFG enthält aber keinen entsprechenden §§ und auch keinen Verweis auf die ZPO (mit entsprechenden Ausnahmen natürlich). in EA-Verfahren ist grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, da hat Anahid recht, das steht aber auch irgendwo, müsste ich jetzt aber auch suchen :pfeif du musst hierfür gar nicht großartig Kommentierungen wälzen, viele Antworten findet man auch schon im Gesetz :wink:

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 13:51
von 148
war doch nur ein kleiner Blick ins Kommentar :lol:
Ich setze die TG jetzt einfach an, das VKH, wenn nicht, dann werden sie uns schon darauf hinweisen. Mal schauen was da raus kommt.

:thx

Re: einstweilige Anordnung ohne mdl. Verhandlung

Verfasst: 19.12.2013, 14:03
von Adora Belle
Kindschaftssache? Dann -> Hier schauen bei #11.

Das ist jedenfalls immer noch h.M., soweit ich weiß.