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Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 20.11.2014, 10:35
von ReNo2014
Ok, danke :-)

Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 05.07.2018, 13:33
von Mooschi
Hallo!

Ich bin neu hier und habe einige Schwierigkeiten, den richtigen Weg für eine Frage, die ich stellen möchte, zu finden... Vielleicht hört mich ja trotzdem jemand und kann mir antworten.

Wir haben für unseren Mdt. Scheidungsantrag eingereicht, die Antragsgegnerin hat VKH erhalten. Nun wollte ich die hälftige Gerichtskostenerstattung verlangen. Da die Antragsgegnerin VKH erhalten hat, bleibt ja jetzt unser Mdt. nicht auf den GK komplett sitzen, oder? Ich meine, mal etwas davon gelesen zu haben, dass ich die Erstattung aus der Landeskasse verlangen kann. Kann mir hierzu jemand etwas sagen, vielleicht sogar eine Grundlage (§§)?

Gruß an alle von einer Unwissenden :)

Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 05.07.2018, 17:08
von Sonnenkind
Hallo Mooschi!

Bei deiner Frage kann ich dir leider nicht weiterhelfen, da ich die letzten fünf Jahre so gut wie keine VKH mehr hatte. Ich kann dir aber helfen, dass du ein neues Thema erstellen kannst.
Du gehst oben rechts auf Foreno Forum => dann die richtige Kategorie aussuchen und anklicken => hier kommt dann oben links ein Button "NeuesThema" => diesen anklicken und du kannst deine Frage stellen.

Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 05.07.2018, 17:52
von Anahid
Und mir wäre neu, dass die Staatskasse Kosten an die Gegenseite erstattet. Die VKH-Bewilligung gilt (soweit ich weiß und auch ich mache keine VKH-Sachen) nur im Bezug auf die Kosten des eigenen Anwalts und im Hinblick auf Gerichtskosten, die durch die Gerichtskasse von dem VKH-Berechtigten verlangen kann. Sofern der Gegner einen Erstattungsanspruch auf irgendwelche Kosten hat, kann er diese lediglich im ganz normalen Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen und hoffen, dass die andere Partei irgendwann mal zu Geld kommt.

Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 05.07.2018, 18:28
von Adora Belle
§31 Abs.3 GKG:

Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen...
(Rest ist nicht relevant)

Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 05.07.2018, 18:38
von Adora Belle
Und hier noch der passende Thread dazu, in dem @Pepples schon 2014 sehr schön erläutert hat, dass die Erstattung sogar automatisch erfolgt.

Re: KFA/KAA (die Kosten trägt jede Partei jeweils zur Hälfte

Verfasst: 06.07.2018, 08:07
von Mooschi
Vielen Dank!