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Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 31.08.2017, 16:59
von Adora Belle
Wenn du Anträge zurücknimmst, trägst Du die Kosten. Ich finde das hier ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt, was Rechtsberatung betrifft. Warum klärst Du die Einzelheiten denn jetzt nicht mit Deinem Chef, wenn der doch schon grünes Licht gegeben hat.

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 31.08.2017, 17:00
von Anahid
So....und nun ich noch, damit das Chaos perfekt ist: Ich würde hier gar nichts ändern, nachträglich verrechnen oder ähnliches. In dem Schreiben steht eindeutig, dass für den Fall der Nichtzahlung Klageauftrag besteht. Das ist kein unbedingter Klageauftrag, sondern ein bedingter, nämlich ausschließlich für den Fall, dass die Zahlung aufgrund der Aufforderung nicht erfolgt. Genau so würde ich das dem Gericht auch schreiben.

Ist denn sicher, dass der Gegner keine Zahlungsverrechnung bei seiner Überweisung angegeben hat? Ist das mit dem Mandanten definitiv abgeklärt? Denn falls doch, kannst Du ja nicht einfach verrechnen, wie es Dir gefällt. Die gesetzliche Verrechnung kann ja nur bei fehlender Verrechnungsbestimmung vorgenommen werden.

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 31.08.2017, 17:00
von Spiderman
ok, danke. :)

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 10:33
von Spiderman
Nun hat sich was neues ergeben.

Das AG schreibt nun:

"ist die Klägerin für die Erteilung eines bedingten Klageauftrages beweispflichtig. Es fehlt jedoch an einem Beweisangebot. Die Vorlage einer Rechnung oder der Ausgleich der Geschäftsgebühr ist nicht Voraussetzung für den Erstattungsanspruch. Der Ausgleich der Geschäftsgebühr wäre jedoch ein Indiz für die Erteilung eines bedingten Klageauftrages."

Die Gegenseite reitet unterdessen auf die §§ 280, 286 BGB herum und meint, einen solchen Schaden hätten wir bislang nicht nachgewiesen.

Das AG hat einen richterlichen Hinweis erteilt, dass es auf unsere Argumentation eingeschwenkt ist, jedoch sagt das AG auch "Selbstverständlich wird auch der Zeitpunkt eines (etwaigen) Ausgleichs der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein."

Ich habe den Eindruck, dass mit dem Ausgleich der 1,3 GG von der Mandantin alles steht und fällt. Nun hat unsere Mandantin die Kostenrechnung über die 1,3 GG Nr. 2300 nicht bezahlt. Ich könnte aber sagen, dass wir die Kostenrechnung über die 1,3 GG Nr. 2300 mit Fremdgeld verrechnet, auf Anweisung der Mandantin, haben. Wie ist eure Meinung dazu? Mein Chef hält sich hier komplett raus und meint, ich soll mich darum kümmern. Und die Verrechnungsidee erschien mir die beste Idee, anstatt dem AG mitzuteilen, dass die Kostenrechnung gar nicht ausgeglichen wurde.

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 10:50
von icerose
Torno1990 hat geschrieben:Der Wortlaut im Aufforderungsschreiben lautet wie folgt:

Sollte ein fristgerechter Zahlungseingang nicht zu verbuchen sein, so haben wir den Auftrag, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Die Zahlung hätten wir auch verrechnet gem. § 366 Abs. 2 BGB, aber der Schuldner hat die Zahlung direkt an den Mandanten geleistet.
Hast du das Aufforderungsschreiben dem Gericht nicht vorgelegt? Dann sollte das spätestens jetzt nachgeholt werden. Anders kannst du deiner "Beweispflicht", dass es ein bedingter Klageauftrag war, nicht nachkommen.

Da du Zahlung der GG mittels Verrechnung mit dem FG realisiert hast, solltest du das auch dem Gericht mitteilen. Genau deshalb hast du ja die Klage umgestellt.

Zum Argument der Gegenseite hinsichtlich des Darlegens des Schadens: Auch da sollte euer Aufforderungsschreiben herhalten, denn dort ist das meiner Meinung wohl dargelegt. Vielleicht kennt der Gegnervertreter das Schreiben gar nicht - sonst könnte er schlechterdings sowas behaupten. ;)

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 11:28
von Spiderman
Doch, genau das löst ja die Irritationen bei mir aus. Das Aufforderungsschreiben habe ich als Anlage beigefügt. Schon als ich den Anspruch begründen musste.

Ja ich würde jetzt eine Rechnung erstellen und den Rechnungsbetrag mit Fremdgeld verrechnen und dann sagen, Zustimmung lag der Klägerin lag vor. Hatte gerade mit denen gesprochen.

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 11:44
von Anahid
Verrechnung ist doch gleich Zahlung. Also warum mit einer Verrechnung argumentieren? Ihr habt die GG in Rechnung gestellt und verrechnet; dagegen hat Mandant keine Eindwendungen erhoben. Ergo: Mandant hat die Rechnung am Tag der Verrechnung gezahlt.

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 12:44
von icerose
Torno1990 hat geschrieben:ich würde jetzt eine Rechnung erstellen
:augenreib wie du würdest jetzt eine Rechnung erstellen? Ich denke, die GG ist schon lange abgerechnet (spätestens seit der Klage).

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 12:59
von Spiderman
Wir haben zwar der Mandantin die Rechnung angekündigt und auch quasi erstellt, nur ausgeglichen hat sie sie noch nicht. (ist ein schwedisches Unternehmen, mit Zweigniederlassung in Deutschland). Und die Verrechnung mit Fremdgeld habe ich soeben vorgenommen, die ausdrückliche Zustimmung kam dann vor 1 Woche, weil der GF oft im Ausland unterwegs ist.

Re: Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Verfasst: 29.11.2017, 13:05
von icerose
oha. :schock Das ist eine ganz andere Sachlage. Wenn es tatsächlich auf die "Zahlung" der GG ankommt, musst du ja schwindeln und kräftig zurückdatieren, wenn der Gegner das erstatten soll. Und wenn du nicht schwindelst, ist das Ergebnis eigentlich auch klar, weil
Anahid hat geschrieben:Ergo: Mandant hat die Rechnung am Tag der Verrechnung gezahlt.

:-?