Kostenentscheidung I. Instanz trotzdem gültig?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#11

02.12.2014, 17:44

@ Liesel:

Wahrscheinlich interpretierst Du zu viel in den obigen Spruch: Gemeint ist die obige Regel nur in gerichtskostentechnischer Hinsicht. Daher auch meine Aussage, dass im KFV wieder alles "geradegebogen" wird, weil da die letzte KGE (des Vergleichs) gilt.

Beispiel:
Erste Instanz verliert der Beklagte, Gerichtskostenrechrechnung wird zu Lasten des Bekl. erstellt mit Verrechnung des Klägervorschusses.

Zweite Instanz: Quotelung der Kosten durch Vergleich. Diese gilt auch für das KFV beider Instanzen, so dass auszugleichen ist. Besonderheit: Das Gericht ändert die GKR I. Instanz NICHT ab trotz der Quotelung. Grund: Die obige Regel. Konsequenz: Der Rpfl. muss die GK erster Instanz im Rahmen des KFV selber ausgleichen. Klingt zwar bescheuert, ist aber so.

Diese Regel betrifft die Parteien eher nicht, da sie unterm Strich davon nix bemerken. Man muss aber wissen, dass die GKR I. Instanz weiterhin keine Quotelung ausweist.
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#12

02.12.2014, 17:53

Frau_Amsel hat geschrieben:Hallo
Nun bekam sie aber von der LJK eine Zahlungsaufforderung zur Tragung der Anwaltskosten der Gegenseite für die I. Instanz. Ich habe hier beim AG nachgehakt ( ich dachte, es wäre ein Versehen ) worauf mir der Rechtspfleger mitteilte, dass die Kostenentscheidung für die I. Instanz weiter gilt, da ein Vergleich keine Entscheidung wäre und die Kostenentscheidung der I. Instanz nur mit einer solchen aufgehoben werden kann.
Aber hier geht es doch um die Anwaltskosten für die I. Instanz, also übergegangene Ansprüche aus der PKH-Vergütung. :oops:
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#13

02.12.2014, 18:00

Ich kann jetzt natürlich nicht sehen, was das Gericht gemacht hat, aber Tatsache ist:
Aufgrund der KGE erster Instanz würde es einen Übergang in voller Höhe geben.
Da jetzt aber die KGE des Vergleichs gilt, wäre der jetzt wohl geringere Übergang neu festzustellen im Rahmen des KFV - je nach Quotenverteilung.
Der Übergang auf die LK stellt auch keine Gerichtskosten-Position dar.
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#14

02.12.2014, 18:07

Nachdem in II. Instanz ein geschlossen wurde mit Kostenaufhebung für beide Instanzen, kann m.E. überhaupt kein übergegangener Anspruch seitens der Staatskasse geltend gemacht werden. Die Aussage, daß "die Kostenentscheidung der I. Instanz weiter gilt, da ein Vergleich keine Entscheidung wäre und die Kostenentscheidung der I. Instanz nur mit einer solchen aufgehoben werden kann", dürfte in dieser Hinsicht nicht korrekt sein.

Nachdem beide Parteien PKH haben, dürften auch keine GK eingezahlt worden sein - vorausgesetzt, sie haben ratenlose PKH.

Ich würde bei der Konstellation gegen die Kostenrechnung vorgehen.

Oder stehe ich wirklich komplett auf dem Schlauch. :oops:

Kostenfestsetzung ist m.E. überhaupt nicht möglich, wenn Kostenaufhebung vereinbart wurde.
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#15

02.12.2014, 18:18

Schiete, ich hätte mal den Ausgangsfall noch mal lesen sollen... :oops:

PKH ohne Rz. für beide = keine Gerichtskosten.
Vergleich in II. Instanz "gegeneinander aufgehoben": Keine Ausgleichung.
Ein KFV gibt es daher nicht.

Offenbar behandelt das Gericht die PKH-Vergütung doch als Gerichtskosten, sonst hätte es nicht so einen Tinnef geschrieben. Natürlich ist gegen die Kostenrechnung vorzugehen. Meine oben genannte Regel gilt hier nicht, da keine GK gezahlt worden sind. Da die PKH-Vergütung keine Gerichtskosten darstellt, kann die Äußerung des Gerichts nicht richtig sein.
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#16

02.12.2014, 18:20

Danke für die Bestätigung. :knutsch
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#17

02.12.2014, 19:39

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#18

03.12.2014, 08:54

Ich kann euch ja noch mal den Text, den der Rechtspfleger auszugsweise hinschreiben:

"... Rechtsanwaltsvergütung der Gegenseite für die I. Instanz ist und somit ein Übergang nach § 59 RVG stattgefunden hat, welcher nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt wird.
Die Kostenschuld besteht, da die Kostenentscheidung in der I. Instanz besagt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt.
Der Vergleich aus der II. Instanz hebt diese Kostenentscheidung nicht auf, da nach § 25 FamGKG nur eine andere gerichtliche Entscheidung diese Kostenentscheidung vom ... aufheben kann. Ein Vergleich ist keine Entscheidung ( vgl. Schneider Wolf Volpert FamGKG § 25 Rdnr. 9)."

So steht es in der Mitteilung des Gerichts.

Hat jemand von euch zufällig einen Kommentar zum FamGKG und könnte da mal reinschauen?
Zuletzt geändert von Frau_Amsel am 03.12.2014, 09:40, insgesamt 1-mal geändert.
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#19

03.12.2014, 09:39

M.E. ist hier das FamGKG überhaupt nicht heranzuziehen, da es sich vorliegend nicht um Gerichtskosten handelt.

Wie bereits gesagt, würde ich dagegen vorgehen.
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#20

03.12.2014, 09:44

Liesel hat geschrieben:M.E. ist hier das FamGKG überhaupt nicht heranzuziehen, da es sich vorliegend nicht um Gerichtskosten handelt.

Wie bereits gesagt, würde ich dagegen vorgehen.

Das klingt gut! Die Frage ist nur wie?

Allerdings habe ich jetzt auch in einem Kommentar zum Familienrecht folgenden Hinweis gefunden:

"... Will die minderbemittelte Partei sich den Schutz des § 26 Abs. 3 FamGKG erhalten, muss im Vergleich eine Kostenentscheidung durch das Gericht vereinbart werden."
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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