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Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:13
von ReNo2014
3100
Abzgl. Anrechnung
7002 <----
3401
3402
1003
7002 <----

und wie sieht es mit den Auslagen aus? Denn die sind doch beiden Anwälten entstanden.

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:13
von jennjenn87
Das mit der Pauschale ist korrekt. der HB bekommt sie 2x, weil er ja in 2 Angelegenheiten (außergerichtlich und gerichtlich) tätig war. Und der UBV darf die Pauschale auch berechnen.

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:13
von Liesel
Bei einem widerruflichen Vergleich ist es doch aber meistens der Fall, daß der HBV den Vergleich mit dem Mandanten nochmals bespricht etc. :pfeif

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:17
von jennjenn87
Ich würde die Rechnung auch aufsplitten:

Gebühren HB:
2300 GG
3100 VV
- Anrechnung
7002 Auslagenpauschale (x2)


Gebühren UBV
3104 VV
3402 VV
7002 VV Auslagen

----------------------
+ Ust
----------------
Gesamtbetrag

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:19
von ReNo2014
@ Liesel: Oh ja das war doch der Fall, die Schreiben war in der falschen Reihenfolge eingescannt, sorry.

Wir haben gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass unser Mdt. mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Vergleich einverstanden ist und ein Widerruf entsprechend nicht erfolgen wird. :roll:

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:19
von jennjenn87
Aber wirklich mitgewirkt hätte der HBV dann aber auch nicht, wenn er nochmal mit dem Mandanten bespricht, was abgemacht wurde und aber ansonsten nichts gemacht wird vom HBV, der Vergleich ist letztlich doch so zustanden gekommen, wie der UBV es im Termin verhandelt hat

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:21
von Liesel
jennjenn87 hat geschrieben:Aber wirklich mitgewirkt hätte der HBV dann aber auch nicht, wenn er nochmal mit dem Mandanten bespricht, was abgemacht wurde und aber ansonsten nichts gemacht wird vom HBV, der Vergleich ist letztlich doch so zustanden gekommen, wie der UBV es im Termin verhandelt hat
Das reicht als "Mitwirkung" aus.

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:24
von jennjenn87
Gibts da ne Fundstelle zu? Das würde mich jetzt mal interessieren =)

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:32
von Liesel
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Aufl., Rn. 249 zu 1000

"Für eine Mitwirkung genügt, dass der RA rät, die Einigung nicht zu widerrufen."

Re: Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten

Verfasst: 20.11.2014, 11:36
von ReNo2014
Habt ihr meinen Thread gelesen? #15?

@ Liesel: Oh ja das war doch der Fall, die Schreiben war in der falschen Reihenfolge eingescannt, sorry.

Wir haben gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass unser Mdt. mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen Vergleich einverstanden ist und ein Widerruf entsprechend nicht erfolgen wird. :roll: