RA-Gebühr Streitverkündetenvertreter - kein Beitritt erfolgt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sanya
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#1

02.06.2016, 09:55

Hallo zusammen!

Kann mir jemand sagen, welche Gebühr ich gegenüber unserer Mandantschaft abrechnen kann, wenn dieser der Streit verkündet wurde, aber kein Beitritt erfolgte? Dies wurde gegenüber dem Geicht erklärt. Wir haben folglich weder Anträge gestellt noch an Terminen teilgenommen. Es wurden lediglich Sachstandsanfragen gestellt und um Übersendung des Urteils gebeten.

Es handelt sich um ein arbeitsgerichtliches Verfahren, es gibt also kein Kostenfestsetzungsverfahren. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten ist hier also irrelevant.

Danke schonmal für eure Hilfe!
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Anahid
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#2

02.06.2016, 09:59

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Sanya
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#3

02.06.2016, 10:24

Ach so. Und wie ermittle ich den SW? Habe gerade im RVG-Kommentar (Mayer, Kroiß) gelesen: "Der Wert für die Streithilfe entspricht dem Interesse des Streithelfers am Obisiegen der von ihm unterstützten Partei. Das kann der volle Streitwert sein, auch wenn der Streithelfer keinen eigenen Antrag stellt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO)"

Wie ist wohl das Interesse des Streithelfers zu bewerten, wenn er dem Streit nicht beitritt?
Sanya
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#4

02.06.2016, 10:40

Danke Anahid! Habe vorher mit verschiedenen Begriffen gesucht, aber nichts Passendes gefunden, insbesondere nicht diesen Beitrag....
Ich verstehe das so, dass ich, da wir ja keine Anträge gestellt haben, "nur" eine 0,8 VG abrechnen kann. Richtig?
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Anahid
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#5

02.06.2016, 11:16

Ja, ich würde eine 0,8 VG abrechnen. Das Interesse ist daran zu beziffern, was für Deinen Mandanten auf dem Spiel gestanden hat. Wenn die Streitverkündung nur im Hinblick auf einen Teil der Klageforderung erfolgt ist, dann kann auch der Streitwert nur dieser Teil sein.

Beispiel: Unfallsache....geltend gemacht werden restliche Schadensersatzansprüche von 3.000,00 €. Darin enthalten sind restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 70,00 €. Dem Sachverständigen wird der Streit verkündet. Entsprechend beträgt der Streitwert für den Rechtsanwalt des Streitverkündeten (also des Sachverständigen) 70,00 €.

Anderes Beispiel:

Bausache.....geltend gemacht wird Schadensersatz zur Wiederherstellung einer Terrasse, da die dort verlegten Steine anlaufen. SW: 7000 €. Der Beklagte verkündet dem Lieferanten der Steine den Streit. Damit beträgt auch der Streitwert für den Anwalt des Streitverkündeten (also des Lieferanten) 7000 €.
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Sanya
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#6

02.06.2016, 11:20

Ahhh! Sehr gut erklärt, danke!
Dani1990
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#7

28.03.2024, 11:27

Hallo zusammen,

ich würde dieses Thema nochmal hervorholen wollen und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann. Folgende Situation:

Unserem Mandanten wurde der Streit verkündet, wir sind nicht beigetreten, haben immer mal wieder Sachstandsanfragen gestellt und Akteneinsicht beantragt. Bei einer der Akteneinsichten haben wir festgestellt, dass es ein Urteil gab und auch schon eine Berufung. Wir haben dann gegenüber dem OLG angezeigt, dass wir den Streitverkündeten vertreten, sind aber auch in der Berufungsinstanz nicht beigetreten. Nun wurde die Berufung zurückgenommen.

Wie sieht denn hier meine Abrechnung aus? Berkomme ich auch für das Berufungsverfahren Gebühren?

Mein Vorschlag:
3101 VV RVG 0,8
7002 VV RVG
3201 VV RVG 1,1
7002 VV RVG
7008 VV RVG

Viele Grüße
Dani :wink1
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Anahid
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#8

02.04.2024, 11:02

Ja, aber natürlich nur vom Mandanten, da ohne Beitritt Kosten des Streitverkündeten nicht erstattungsfähig sind.
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