Guten Tag!
Ich soll einen Vorgang abrechnen, in dem wir eine Einigung mit der Krankenkasse der Mandantschaft erreicht haben. Unsere Tätigkeit lag darin, dass wir im Hinblick auf die ZV durch die Krankenkasse und die Kreditgewährung bei der Bank vermittelt haben. Wir hatten für den Mandanten erreicht, dass die ZV der Krankenkasse beendet wird und die Mandantschaft so mit der Bank den Kreditvertrag für den Hausbau erreichen konnte. Mein Vorgesetzter hatte gesagt, ich mag die GG 2302 und die Einigungsgebühr 1005 abrechnen.
Wie sieht es denn mit den Gebühren gem. Unterabschnitt 3 (also ab 3309 ff. VV RVG) aus? Bekommt man auch die 3311 Nr. 6 (...sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.)? Oder gilt der Gebührenabschnitt ausschließlich für das gerichtliche Verfahren?
Einigung Krankenkasse zur Vermeidung der ZV
- sh161
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 609
- Registriert: 12.12.2012, 10:19
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
3311 f. gilt für die Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung. Die hast du in deinem Verfahren ja gar nicht.
Ob hinsichtlich eurer Tätigkeit 2302 und 1005 maßgeblich sind oder nur die 3309 (Tätigkeit im ZV-Verfahren), weiß ich nicht. Aber es gibt nur entweder/oder, nicht beides.