Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1
26.05.2021, 15:19
Moin
Wir haben eine umfangreiche Unfallsache mit der Besonderheit, dass unser Mandant als Geschädigter am Unfalltag im offenen Vollzug gewesen ist und in einem VU verwickelt wurde. Mein Chef hat mehrfach einen Haftunterbrechungsantrag bei der StA gestellt gehabt und fragt mich nun, was man da abrechnen könnte. Die Kosten machen wir beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend. Meine Idee wäre eine Gebühr im Strafverfahren unter "Einzeltätigkeiten" und zwar würde mir nur die Gebühr 4302 einfallen. Wie seht ihr da? Und würdet ihr die Gebühr für jeden Antrag nehmen? Wenn ja, immer die Mittelgebühr?
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Adora Belle
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#2
26.05.2021, 16:10
Einzeltätigkeit in der Strafvollstreckung ist richtig. Es darf aber nicht mehr zusammenkommen, als eine 4204. Und für erstattungfähig halte ich diese Vergütung schon gar nicht. Das sind keine kausalen Kosten.
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Svengie
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#3
26.05.2021, 21:36
Vielen Dank Adora Belle. Ich versuche es mal beim Haftpflichtversicherer...
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Svengie
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#4
26.05.2021, 21:42
Wo steht denn, dass nicht mehr als eine 4204 zusammenkommen darf?
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Svengie
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#6
28.05.2021, 10:56
Vorbemerkung 4.3 Abs.3 iVm §15 Abs.6 RVG
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#7
28.05.2021, 14:15
Vielen Dank Adora Belle
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