Hallo zusammen,
ich hoffe, ihr seid alle gesund.
Ich habe mal eine grundlegende Frage:
Wir vertreten eine Ärztin, die ihre Überstunden und Sonderschichten nicht ausbezahlt bekommen hat vom Krankenhaus. Die Gelder haben wir eingeklagt. Hier haben wir für das Klageverfahren Deckung von der RSV erhalten.
Während des Klageverfahrens hat das Krankenhaus Insolvenz angemeldet.
Die Mandantin hat uns gebeten, dass wir ihre Forderung anmelden und die Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter führen. Der Insolvenzverwalter hat die Forderung bestritten.
Wenn wir jetzt eine Feststellungsklage im Insolvenzverfahren einreichen, ist das ein neuer Tatbestand und die RSV muss für diese Klage ebenfalls Deckung erteilen?
Als Auskunft auf meine Anfrage habe ich von der RSV mitgeteilt bekommen, dass es sich bei der Klage auf Entgelt udn der Klage auf Feststellung um ein und diesselbe Sache handeln würde. Ich sehe das aber nicht so. Wenn es nur um die Anmeldung der Forderung gehen würde, gehe ich evtl. die Meinung der RSV mit. Aber die Klage ist doch die Feststellung der Schuldsumme für die Gläubigerin.
Habe ich da evtl. einen Denkfehler??
BTW:
Muss ich hier Fristen beachten, bis wann diese Klage evtl. eingereicht sein muss? Ich habe kaum Ahnung von Insolvenzen.
Schon mal vielen dank und allen ein schönes Wochenende .
Diesselbe Angelegenheit oder zwei Angelegenheiten??
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Tatjana
etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen
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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten
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Die RSV hat recht.
Die Feststellungsklage im Insolvenzverfahren tritt lediglich an die Stelle der "normalen" Klage. Die Unterscheidung geht lediglich dahin, dass es eben nur noch um eine Feststellung geht und nicht mehr um Zahlung, also eine Angelegenheit. Aber bitte vorher noch prüfen, ob die Voraussetzung für die Feststellungsklage gegeben sind.
Die Feststellungsklage im Insolvenzverfahren tritt lediglich an die Stelle der "normalen" Klage. Die Unterscheidung geht lediglich dahin, dass es eben nur noch um eine Feststellung geht und nicht mehr um Zahlung, also eine Angelegenheit. Aber bitte vorher noch prüfen, ob die Voraussetzung für die Feststellungsklage gegeben sind.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Ergänzung, weil ich nicht mehr ändern konnte: Ihr müsst keine Feststellungsklage einreichen. Das vorherigen Verfahren ist gem. § 240 unterbrochen und kann einfach als Feststellungsklage wieder aufgenommen werden, so denn wie oben geschrieben, die Voraussetzungen vorliegen.
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Danke Mücki,
gibt es da Fristen, die zu beachten sind?
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Tatjana
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Ja, und zwar gem. § 189 InsO innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses (also erst kurz vor Abschluss des Verfahrens), sofern kein vollstreckbarer Titel vorliegt, wovon ich bei euch ausgehe.
Aber zuerst müsstet ihr euch mal beim InsVw erkundigen, warum die Forderung bestritten wurde. Manchmal liegt es an Kleinigkeiten, die ohne Aufnahme des Rechtsstreites bereinigt werden können.
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