Ihr Lieben,
wir sind uns hier ein bisschen unsicher.
Folgender Fall:
Mahnverfahren, WI, Klagebegründung, Anberaumung Termin. Es finden schon Vergleichsverhandlungen zwischen HBV und RA/GS statt. 2 Wochen vor Termin wird vorsorglich ein TV beauftragt, dieser bestätigt Wahrnehmung des Termins. 4 Tage vor Verhandlung einigen sich die Parteien, lassen den Vergleich protokollieren, Termin wird abgesetzt. TV rechnet 0,65 VG+Ausl. ab. Im Kostenausgleichsantrag wurden die TV-Kosten mit geltend gemacht. Diese wurden nun seitens des AG abgesetzt. Wir sind jetzt echt unsicher, ob zu Recht oder zu Unrecht. Das Gericht begründet die Absetzung damit, dass kein Termin stattgefunden hat. Aber die Beauftragung hat ja stattgefunden, TV hat sich ja auch in Sache schon eingelesen. Die VG ist u.E. nach entstanden und erstattungsfähig. Oder sehen wir das falsch?
LG Anja
Kosten Terminsvertreter bei Aufhebung Termin wg. Vergleich
- Kasimir1603
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Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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- Anahid
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1. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, steht nicht entgegen, dass dieser Termin wieder abgesetzt und eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde, sofern bei Einschaltung des Unterbevollmächtigten noch mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerechnet werden musste, und die Absetzung des Termins nicht absehbar war.
2. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese Beauftragung bereits längere Zeit vor dem Verhandlungstermin erfolgte. Für die Erstattungsfähigkeit ist allein entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 12 W 1464/08 –, juris
2. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese Beauftragung bereits längere Zeit vor dem Verhandlungstermin erfolgte. Für die Erstattungsfähigkeit ist allein entscheidend, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Hauptbevollmächtigten bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 12 W 1464/08 –, juris
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Es gilt aber VV 3405 - höchstens 0,5.
- Kasimir1603
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Danke Euch Ich wusste auf euch ist Verlass. Merci
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