hab eigentlich immer ich nur so merkwürdige Konstellationen?
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
Folgendes bereitet mir Kopfzerbrechen:
Wir haben Klage eingereicht auf Zahlung aller entstandenen und zukünftigen Schäden, Zug um Zug gegen Rückübertragung einer Wohnung. Wir haben ein VU bekommen, Gegenseite hat nach Androhung der Zwangsvollstreckung Wiedereinsetzung beantragt und Einspruch eingelegt.
Wir haben mit der Gegenseite Vergleichsverhandlungen aufgenommen (auch schön mit vielen Telefonaten und so). Einig waren wir uns, dass die Wohnung verkauft wird, uneinig waren wir uns über die Höhe der Pauschale, die die restlichen Schäden abdecken sollte, die nicht vom Verkaufspreis gedeckt werden.
Der Beklagte hat schon mal einen Käufer gesucht, gefunden, Wohnung wurde verkauft, Darlehen abgelöst, Rest an MDT gezahlt. Wir wollten noch die Endabrechnung der Bank abwarten, da erlässt das Gericht plötzlich nach über einem Jahr ein Urteil, dass Wiedereinsetzung und Einspruch als unzulässig verworfen werden.
Jetzt weiß ich nicht, was wir abrechnen können, angenommen, die Gegenseite zahlt jetzt noch einfach, was offen ist.
Ohne die Vergleichsverhandlungen wären eine 1,3 VG und eine 0,5 TG angefallen.
Kann ich, weil ja Verhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht zu einer endgültigen Lösung geführt haben, jetzt eine 1,2 TG abrechnen?
Kann ich, weil sozusagen eine Teileinigung über den Verkauf der Wohnung erfolgt ist, eine 1,0 Einigungsgebühr abrechnen?
Wenn ja, kann ich diese aus dem vollen Streitwert oder nur aus dem Verkaufswert der Wohnung berechnen (Diff. ca. 20.000€)?
Kann ich diese im KfA ansetzen mit entsprechender Erläuterung an das Gericht, oder kann ich sie zumindest außergerichtlich von der Gegenseite verlangen?
Ich will meine Einigungsgebühr
![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
![Motzsmiley :motz](./images/smilies/motz.gif)
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Danke schon mal für eure Antworten