Abrechnung GW

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Binchen24
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#1

24.01.2019, 07:49

Guten Morgen,

mir liegt eine Akte vor, wo ich mal wieder nicht genau weis, wie ich diese abrechnen soll. Sachverhalt lautet:

Ein Energieversorger hat unsere Mandantin aufgefordert, einen Gesamtbetrag von 573,35 € zu bezahlen. Es liegt der Gegenseite ein VB vor. Dieser ist zwar ausgestellt auf einen ähnlichen Namen aufgestellt. Unsere Mandantin ist aber nicht die Schuldnerin. Es handelt sich hier um eine Verwechslung. Wir haben dann ein Schreiben an das Inkassounternehmen gefertigt, indem wir geschildert haben, dass es sich hier um eine Namensverwechslung handelt. Gleichzeitig haben wir den Anspruch in Höhe von 573,35 € zurückgewiesen. Des Weiteren haben wir das Inkasso Unternehmen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (hier GW: 5.000,00 €). Mit einem weiteren Schreiben haben wie den eigentlichen Gegner mitgeteilt, dass wir die Forderung aufgrund einer Namensverwechslung zurückweisen.

Ist mein Gegenstandswert hier 5573,35 €?

Viele Grüße
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Anahid
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#2

24.01.2019, 09:10

Ich versteh nicht ganz, was das mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung soll. Um den Streitwert künstlich hochzuschrauben? Meiner Meinung ist der Streitwert 573,35 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Binchen24
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#3

24.01.2019, 09:24

Die Gegner haben nicht aufgehört, sich mit unserer Mandantin in Verbindung zu setzen. Obwohl wir uns für unsere Mandantin gemeldet haben, haben diese immer wieder die Mandantin angeschrieben.
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Anahid
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#4

24.01.2019, 09:45

Auch wenn ein Anwalt bestellt ist, ergibt sich für die Gegenseite keine rechtliche Verpflichtung, außergerichtliche Korrespondenz mit dem Anwalt zu führen. Sie kann ohne Weiteres auch weiterhin den Mandanten anschreiben. Ist ärgerlich und nervig, aber nicht zu ändern. Von daher bleib ich dabei: Streitwert 573,35 €.
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Feldhamster
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#5

24.01.2019, 09:48

Anahid hat geschrieben:
24.01.2019, 09:45
Auch wenn ein Anwalt bestellt ist, ergibt sich für die Gegenseite keine rechtliche Verpflichtung, außergerichtliche Korrespondenz mit dem Anwalt zu führen. Sie kann ohne Weiteres auch weiterhin den Mandanten anschreiben. Ist ärgerlich und nervig, aber nicht zu ändern. Von daher bleib ich dabei: Streitwert 573,35 €.
:zustimm
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#6

24.01.2019, 10:22

ok. Vielen Dank für die Rückmeldung.
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