Hallo alle zusammen,
ich recherchiere jetzt schon einige Zeit im Netz und werde einfach nicht schlau draus. Kann mir bitte jemand erklären, wann die Geb. 5116 VV RVG in Bußgeldsachen anfällt? Mein Chef meinte ich soll diese immer abrechnen, wenn der Mdt. für eine gewissen Zeit seinen Führerschein abgeben muss (sprich bei Fahrverboten)...allerdings habe ich dies so nirgends lesen können. Ich hoffe jm. kann mir helfen. DANKE!
Gebühr Nr. 5116 VV RVG
- Adora Belle
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Haben einige Verteidiger jahrelang versucht, hat sich nicht durchgesetzt, soweit ich informiert bin. Auch wenn in dem alten Burhoff-Aufsatz noch was anderes steht.
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Es muss eine Einziehung oder Beschlagnahme des Führerscheins vorliegen und der RA muss eine Tätigkeit für die Einziehung oder Beschlagnahme entfaltet haben. So verstehe ich den Gesetzestext.
Der Gerold, 22. Auflage, verweist unter 5116 auf die Kommentierung zur 4124. Dort ist dann unter Rn 9 zu finden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Einziehung iSv 4142 ist, wohl aber die Einziehung des Führerscheinformulars (= Dokument, in dem sich die Erlaubnis zum Führen von Kfz verkörpert).
Hilft dir das weiter?
Der Gerold, 22. Auflage, verweist unter 5116 auf die Kommentierung zur 4124. Dort ist dann unter Rn 9 zu finden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Einziehung iSv 4142 ist, wohl aber die Einziehung des Führerscheinformulars (= Dokument, in dem sich die Erlaubnis zum Führen von Kfz verkörpert).
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Die Frage ist, ob das Führerscheinformular einen eigenen Gegenstandswert im Sinne der Norm hat. Und da sagt die Rechtsprechung eben nein. In seinem Aufsatz diskutiert Burhoff ja, dass als Wert die Verwaltungsgebühr gelten könnte, die man zahlt, um den Führerschein wiederzuerlangen. Ist für mich auch schon an den Haaren herbeigezogen.
In meinem Gerold (20. Auflage) schreibt Burhoff: Für die Einziehung des Führerscheinformulars wird man aber eine Gebühr VV 4142 diskutieren können. Die Fußnote bezieht sich auf ein anderes Werk von ihm. Es gibt keine zitierte Rechtsprechung dazu, nur Literatur, die sich selbst zitiert, und die Formulierung könnte nicht allgemeiner und vager gehalten sein. Das ist pures Wunschdenken.
In meinem Gerold (20. Auflage) schreibt Burhoff: Für die Einziehung des Führerscheinformulars wird man aber eine Gebühr VV 4142 diskutieren können. Die Fußnote bezieht sich auf ein anderes Werk von ihm. Es gibt keine zitierte Rechtsprechung dazu, nur Literatur, die sich selbst zitiert, und die Formulierung könnte nicht allgemeiner und vager gehalten sein. Das ist pures Wunschdenken.
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Bei einer Einziehung könnte man über eine erhöhte anwaltliche Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie enorme Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten nachdenken. Über diese Kriterien des § 14 RVG kann man dann die Verfahrensgebühr erhöhen. Scheint mE erfolgversprechender zu sein, als sich um ein paar Euro der 5116 zu streiten, zumal 5116 ja eh nur in Frage kommt, wenn der Gegenstandswert über € 30,00 liegt. Und auch in unserem Gerold (22. Auflage) steht drin, dass es keine Rechtsprechung zu dem Gegenstandswert eines Führerscheinformulars gibt.
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Das ist richtig, 20-25% Erhöhung sind allemal drin, wenn es um Fahrerlaubnis und/oder Führerschein geht. Ich würde aber vermuten, dass der Chef zu 1. gerne daneben noch die 5116 abrechnen will. Wie gering auch immer.