Hallo Ihr alle miteinander,
ich komme mit diesem Vergleichsmehrwert einfach nicht klar
Hier ein Auszug des Beschlusses:
I. Der Streitwert des Verfahrens ergibt sich aus....= 13.200 EUR, zuzüglich der eingeklagten 2.900 EUR = 16.100 EUR
II. Für den Vergleichsstreitwert waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärung zu Beginn der mündlichen Verhandlung war zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nur noch der Klageantrag über 2.900 EUR anhängig.
Die Parteien haben sich zusätzlich über die streitige, aber nicht rechtshängige Zahlung der Mieten .... mit einem Gesamtbetrag von 2.200 EUR verglichen.
Für die Vereinbarung Ziff ... hat das Gericht keinen gesonderten Wert festgesetzt.
Es ergibt sich somit ein Vergleichswert von 2.900 + 2.200 = 5.100 EUR
Ich hätte hier wie folgt abgerechnet:
1,3 3100 VV RVG aus 16.100 EUR
0,8 3101 VV RVG aus 2.200 EUR
1,2 3104 VV RVG aus 18.300 EUR
1,0 1000 VV RVG aus 2.900 EUR
1,5 1003 VV RVG aus 2.200 EUR
+ Auslagen und MwSt.
Ist das so richtig, oder habe ich einen Denkfehler?
Danke für Eure Hilfe
Vergleichsmehrwert KfA
- Adora Belle
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Doch, Du kommst damit gut klar. Das ist alles richtig, obwohl es eine ganz schön komplizierte Verfahrenslage ist, mit einem anhängigen Wert, einem Teil über den sich verglichen wurde, und einem weiteren nicht anhängigen, der in den Vergleich einbezogen wurde.
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Wenn es nicht vorher noch eine streitige Verhandlung gegeben hat, dann würde ich jedoch die Terminsgebühr auch aus einem geringeren Streitwert nehmen, da festgestellt wurde, dass "zu Beginn der mündlichen Verhandlung und vor Vergleichsschluss" nur noch 2.900,00 EUR streitigwaren, also kann meines Erachtes die Terminsgebühr nur aus 5.100,00 EUR angefallen sein, oder hab ich jetzt nen Denkfehler? Die restlichen Gebühren hätte ich genauso abgerechnet.
- Adora Belle
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Es muss nicht streitig verhandelt werden. Die TG ist mit verhandlungsbereitem Erscheinen bei Aufruf der Sache entstanden. Dann wurde erledigt erklärt.
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Danke für Eure schnellen Antworten. Ich habe einen ganz wichtigen Teil vergessen
I. Der Streitwert des Vergleichs wird bis zur übereinstimmenden Teilerledigterklärung vom XY auf 16.100 EUR und sodann auf 2.900 EUR festgesetzt. Vielleicht ist genau das der springende Punkt.
II. Der Streitwert des Vergleichs wird einschließlich des überschießenden Vergleichswerts auf insgesamt 5.100 EUR festgesetzt.
Ist meine Berechnung dann noch richtig?
I. Der Streitwert des Vergleichs wird bis zur übereinstimmenden Teilerledigterklärung vom XY auf 16.100 EUR und sodann auf 2.900 EUR festgesetzt. Vielleicht ist genau das der springende Punkt.
II. Der Streitwert des Vergleichs wird einschließlich des überschießenden Vergleichswerts auf insgesamt 5.100 EUR festgesetzt.
Ist meine Berechnung dann noch richtig?
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Und die TG aus einem Wert von 18.300 EUR ist auch richtig? Hier bin ich mir nicht ganz sicher
Zuletzt geändert von Weeny am 02.05.2018, 17:16, insgesamt 1-mal geändert.
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Alles richtig. (In I. heißt es unter Garantie "der Streitwert des Verfahrens". Oder soll es heißen. "Vergleich" ergibt dort gar keinen Sinn. Und dazu passt ja auch die Begründung, die du im 1. Beitrag gepostet hast.) Lass dich mal nicht verunsichern.
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Adora Belle hat geschrieben:Alles richtig. (In I. heißt es unter Garantie "der Streitwert des Verfahrens". Oder soll es heißen. "Vergleich" ergibt dort gar keinen Sinn. Und dazu passt ja auch die Begründung, die du im 1. Beitrag gepostet hast.) Lass dich mal nicht verunsichern.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil Ja, soll Verfahren heißen.
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@Adora Belle dürfte ich Dich hier nochmal um Deine Meinung fragen?
Weeny hat geschrieben:Und die TG aus einem Wert von 18.300 EUR ist auch richtig? Hier bin ich mir nicht ganz sicher
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Ja, ist auch richtig. TG zum erledigten Teil ist entstanden, weil Ihr erledigt erklärt habt. TG zum verglichenen anhängigen Teil, weil der Vergleich geschossen wurde. TG zum verglichenen nicht anhängigen Teil, weil ja wohl darüber gesprochen wurde. Nr. 3 ist das einzige, wo man Zweifel haben kann. Eine TG entsteht aber nur dann nicht, wenn lediglich die Protokollierung eines bereits vorher geschlossenen Vergleichs beantragt ist, vgl. 3101 Ziffer 1 2. HS. Das ist selten der Fall. Meist wird doch im Termin erörtert, dass man noch dieses und jenes mit erledigen will. Und dann entsteht die TG.