Ah okay, danke! In der Begründung steht aber Folgendes:
Die von dem Kläger geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges waren ihm nur nach Maßgabe des Gegenstandswertes der zuerkannten Klagforderung mit einer 0,5 Rechtsanwaltsgebühr zuzusprechen.
Da ist ja auch nicht von dem nicht anrechenbaren Teil die Rede.
Anrechnung Geschäftsgebühr KFA
- Adora Belle
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Und zum Faktor 0,5 werden überhaupt keine Ausführungen gemacht? Das ist ja quasi die Mindestgebühr im Rahmen der 2300. Wenn das gemeint ist, dann muss aber trotzdem die Hälfte angerechnet werden. Wie gesagt, das Gericht ist hier inkonsequent in dem, was es zuspricht oder beabsichtigt.
- Ciara
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Nein, das ist alles, was in der Begründung steht.
Ich danke dir schon einmal.
Ich werde dann mal eine Erinnerung fertig machen.
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Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Die Erinnerung wurde gewonnen. Der Anwalt hat sich auch noch einmal bei mir bedankt dafür (war nicht meine Sache).
Allerdings hat die Gegenseite auch noch Beschwerde eingelegt, weil sie der Meinung ist, dass sie zum einen die Geschäftsgebühr und zum anderen die Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid nicht anrechnen müssen. Mal abwarten, was da noch kommt.
Allerdings hat die Gegenseite auch noch Beschwerde eingelegt, weil sie der Meinung ist, dass sie zum einen die Geschäftsgebühr und zum anderen die Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid nicht anrechnen müssen. Mal abwarten, was da noch kommt.
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Hallo Ihr alle,
ich muss mich jetzt hier auch mal dran hängen. Ich versuche seit 3 Tagen herauszufinden was denn nun jetzt richtig ist. wahrscheinlich sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Wir waren außergerichtlich für unseren Mandanten tätig, daraufhin haben wir das Mahnverfahren eingeleitet, mit Anrechnung der hälftigen außergerichtlichen Gebühren. Die Gegenseite hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und es wurde sodann streitig verhandelt.
Der Gegner wurde verurteilt die eingeklagten Forderung, sowie auch unsere hälftigen ausergerichtlichen Gebühren zu bezahlen.
Muss ich hier dann 2 mal die Gebühren anrechnen?
ich muss mich jetzt hier auch mal dran hängen. Ich versuche seit 3 Tagen herauszufinden was denn nun jetzt richtig ist. wahrscheinlich sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Wir waren außergerichtlich für unseren Mandanten tätig, daraufhin haben wir das Mahnverfahren eingeleitet, mit Anrechnung der hälftigen außergerichtlichen Gebühren. Die Gegenseite hat gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt und es wurde sodann streitig verhandelt.
Der Gegner wurde verurteilt die eingeklagten Forderung, sowie auch unsere hälftigen ausergerichtlichen Gebühren zu bezahlen.
Muss ich hier dann 2 mal die Gebühren anrechnen?
- Adora Belle
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Wieso wurde die vorgerichtliche Gebühr nur zur Hälfte zugesprochen? Habt Ihr nicht die volle Gebühr eingeklagt? Dann ist im KFA überhaupt nicht anzurechnen.
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Entschuldige das war falsch. Hab mir das Urteil jetzt nochmal durchgelesen. Beklagte wurde verurteilt die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe zu bezahlen. Nur iwie bin ich total überfordert mit allem neue Arbeit, will nichts falsch machen und mit dem Programm komm ich auch iwie nicht zurecht.
Normalerweise gebe ich die GG ein und das Programm hat die Anrechnung selbst gemacht und ich musste nur kontrollieren.
Wie muss die Anrechnung dann aussehen, vor allem wegen den Kosten für das Mahnverfahren?
Muss ich hier auch was anrechnen?
Oder so:
3305 VG
- 0, 65 Anrechnung GG
3100 VG
3104 TG
+ Auslagen und Mehrwertsteuer (3×PT)?
Normalerweise gebe ich die GG ein und das Programm hat die Anrechnung selbst gemacht und ich musste nur kontrollieren.
Wie muss die Anrechnung dann aussehen, vor allem wegen den Kosten für das Mahnverfahren?
Muss ich hier auch was anrechnen?
Oder so:
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- 0, 65 Anrechnung GG
3100 VG
3104 TG
+ Auslagen und Mehrwertsteuer (3×PT)?
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Ja, hier ist noch die 3305 anzurechnen - und zwar voll.Weeny hat geschrieben:Muss ich hier auch was anrechnen?
Oder so:
3305 VG
- 0, 65 Anrechnung GG
3100 VG
3104 TG
+ Auslagen und Mehrwertsteuer (3×PT)?
Und warum eigentlich 3 x PTE? Ich würde hier nur 2 x PTE in Ansatz bringen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Anahid
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Ich stimme Icerose zu. Die PTE für die vorgerichtliche Tätigkeit kannst Du nicht mit in einem KFA geltend machen, also 2 x PTE.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.