RVG Abrechnung Mehrvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
ketschen
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.08.2012, 11:07
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

29.11.2017, 17:05

Hallo,
ich brauche mal wieder Hilfe bei Abrechnung, die ich schon lange nicht gemacht habe.

Wir haben die Klage eingereicht über EUR 59.700€

Im Termin wurde der Streitgegenstand auf 59.700 und der Vergleichswert auf EUR 20.999,99€
So ist meien Berechnung:

Gegenstandswert: 59.700,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 1.622,40 EUR
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3 1.622,40 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 59.700,00
EUR 0,65 -811,20 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR bleibt
bestehen -

Gegenstandswert: 20.299,99 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr.
3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 0,8 593,60 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 79.999,99 EUR
berücksichtigt -

Gegenstandswert: 59.700,00 EUR
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 1.497,60 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003,
1000 VV RVG 1,0 1.248,00 EUR

Gegenstandswert: 20.299,99 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 751,50 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 79.999,99 EUR
berücksichtigt -

Die Frage ist so:
wie kommt RA-Micro zu diesen Berechnung (Gegenstandswert: 20.299,99 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 751,50 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 79.999,99 EUR
berücksichtigt -)
wenn ich richtig verstehe, die Berechnung ist falsch: Wenn wir 1,5 mit GW bis 80.000 -> 1.999,50€; (A) 1,5 beim GW 59.700 (bis 65.000) -> 1.872; (B) 1,5 beim GW 20.999,99€ (bis 22.000)->1.113 und wenn wir A+B=2.985 und das ist Höhe als Obergrenze nach § 15 III RVG, dann sollte teoretisch RA-Micro zu den Betrag von GW bis 80.000 (d. h. 1.999,50€) kommen oder bin ich blöd? :kopfkratz :augenreib

Vielen Dank für Eure Antworten :thx
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14422
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

29.11.2017, 17:18

Boh, das ist echt kaum zu entziffern. Es mag ja am bequemsten sein, die Berechnung von RAMicro einfach hier rein zu kopieren. Übersichtlich ist das aber nicht.

Wenn ich Deine Frage richtig verstehe, dann willst Du wissen, ob die Obergrenze nicht aus 1,5 EG + 1,5 EG gebildet werden muss. Nein. Die Obergrenze ergibt sich aus der Kombination von höchstem Faktor mit Gesamtstreitwert. Grob gesagt (1,0 anhängiger Wert) + (1,5 nichtanhängiger Wert) wird begrenzt durch 1,5 (anhängiger Wert + nichtanhängiger Wert).

Eine Terminsgebühr aus dem nichtanhängigen Wert ist nicht entstanden?

Außerdem müsstest Du mal präzisieren, welche Werte das Gericht tatsächlich festgesetzt hat. Ist 20.999,999 EUR der Vergleichsmehrwert?
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#3

29.11.2017, 17:19

Ich weiß jetzt nicht, ob ich dich richtig verstehe. Dir geht es um die Einigungsgebühr und den Abgleich?

Die Frage ist so:
wie kommt RA-Micro zu diesen Berechnung (Gegenstandswert: 20.299,99 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 751,50 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 79.999,99 EUR
berücksichtigt -)
wenn ich richtig verstehe, die Berechnung ist falsch: Wenn wir 1,5 mit GW bis 80.000 -> 1.999,50€; (A) 1,5 beim GW 59.700 (bis 65.000) -> 1.872; (B) 1,5 beim GW 20.999,99€ (bis 22.000)->1.113 und wenn wir A+B=2.985 und das ist Höhe als Obergrenze nach § 15 III RVG, dann sollte teoretisch RA-Micro zu den Betrag von GW bis 80.000 (d. h. 1.999,50€ kommen oder bin ich blöd?


Deine Obergrenze bei der Einigungsgebühr sind 1.999,50

Die 1,0 sind im vorliegenden FAll 1248,00 und das ergibt dann 1999,50 ./. 1248,00 =751,50 Euro.

Oder habe ich deine Frage falsch verstanden?
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
ketschen
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.08.2012, 11:07
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

29.11.2017, 17:35

Adora Belle hat geschrieben:Boh, das ist echt kaum zu entziffern. Es mag ja am bequemsten sein, die Berechnung von RAMicro einfach hier rein zu kopieren. Übersichtlich ist das aber nicht.

Wenn ich Deine Frage richtig verstehe, dann willst Du wissen, ob die Obergrenze nicht aus 1,5 EG + 1,5 EG gebildet werden muss. Nein. Die Obergrenze ergibt sich aus der Kombination von höchstem Faktor mit Gesamtstreitwert. Grob gesagt (1,0 anhängiger Wert) + (1,5 nichtanhängiger Wert) wird begrenzt durch 1,5 (anhängiger Wert + nichtanhängiger Wert).

Eine Terminsgebühr aus dem nichtanhängigen Wert ist nicht entstanden?

Außerdem müsstest Du mal präzisieren, welche Werte das Gericht tatsächlich festgesetzt hat. Ist 20.999,999 EUR der Vergleichsmehrwert?

Die Berechnung habe ich schon von RA-Micro kopiert, mit GW ist alles richtig, die Frage ist : wie ist RA-Micro zu Summe 751,50€ gekommen ist. (Seit gestern nervt mich mein Chef mit dieser Frage :patsch :roll: ) :-?
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#5

29.11.2017, 17:36

Siehe meine Berechnung.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
ketschen
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 09.08.2012, 11:07
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

29.11.2017, 17:41

Sonnenkind hat geschrieben:Ich weiß jetzt nicht, ob ich dich richtig verstehe. Dir geht es um die Einigungsgebühr und den Abgleich?

Die Frage ist so:
wie kommt RA-Micro zu diesen Berechnung (Gegenstandswert: 20.299,99 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 751,50 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 79.999,99 EUR
berücksichtigt -)
wenn ich richtig verstehe, die Berechnung ist falsch: Wenn wir 1,5 mit GW bis 80.000 -> 1.999,50€; (A) 1,5 beim GW 59.700 (bis 65.000) -> 1.872; (B) 1,5 beim GW 20.999,99€ (bis 22.000)->1.113 und wenn wir A+B=2.985 und das ist Höhe als Obergrenze nach § 15 III RVG, dann sollte teoretisch RA-Micro zu den Betrag von GW bis 80.000 (d. h. 1.999,50€ kommen oder bin ich blöd?


Deine Obergrenze bei der Einigungsgebühr sind 1.999,50

Die 1,0 sind im vorliegenden FAll 1248,00 und das ergibt dann 1999,50 ./. 1248,00 =751,50 Euro.

Oder habe ich deine Frage falsch verstanden?

TOTALL RICHTIG, :thx :yeah

ich komme auch zu dieser Berechnung aber ich muss irgendwie meinem Chef das argumentieren wie ich dazu gekommen bin (z. B. Rechtsspechung usw ), keine Ahnung. Die Argument dass ich es einfach ausgerechnet habe, gilt für mein Chef nicht. Aber versuche ich nochmal ihm das zu erklären.
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#7

29.11.2017, 17:44

Dann soll er mal den § 15 Abs. 3 RVG durchlesen. Der steht ja schließlich auch bei eurer Berechnung dabei.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14422
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

29.11.2017, 17:55

Das ist natürlich dann eine blöde Art der Darstellung, wenn der Differenzbetrag einfach als Ergebnis ausgeworfen wird. Denn natürlich beträgt die 1,5 EG nicht 751,50 EUR, sondern weiterhin 1.113,00 EUR. Der Gesamtbetrag ist aber durch §15 Abs.3 begrenzt auf den Kappungswert. Übersichtlich und verständlich wäre:

1,0 EG aus A
1,5 EG aus B
Summe C1
diese wird wegen §15 Abs.3 begrenzt auf 1,5 EG aus A+B (ist gleich C2)

Das ergibt sich alles aus dem Gesetz, dafür braucht man keine Rechtsprechung, und die gibt es auch nicht.
Phantast
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 74
Registriert: 18.12.2008, 12:16
Beruf: Rechtsanwalt
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: NDS

#9

30.11.2017, 15:06

Sehe ich in jeder Hinsicht wie Adora:
1. 15 III = Höchster (Einzel-)Satz der beteiligten Gebühren auf Grundlage der addierten GW beider Gebühren. (Ich merk's mir so: Höchster Satz aus addiertem Wert.)
2. Wie Adora weiter oben zu Recht anmerkte: Da müsste doch eigentlich auch noch eine außergerichtliche Terminsgebühr angefallen sein? Dann gäbe es den 15 III noch mal für die beiden Terminsgebühren.
3. Grundlage ist direkt der Gesetzestext des 15 III - wie auch schon angemerkt: "..., jedoch nicht mehr als die aus Gesamtbetrag der Wertteile (= addierter Wert) nach dem höchsten Gebührensatz (= höchster Satz) berechnete Gebühr". Da kann eigentlich kein Chef mehr erwarten, zumindest sollte ja wohl er Gesetzestexte verstehen können ... :-)
Antworten