arbeitsrechtliche Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
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#11

30.08.2017, 10:29

Adora Belle hat geschrieben:
Anahid hat geschrieben: Es kann ja z.B. nicht sein, dass die Mandantin für die Beratung mehr zu zahlen hat, als sie gezahlt hätte, wenn sie Euch den Auftrag für die Kündigung gegeben hätte.
Warum kann das nicht sein? Manchmal muss die Beratung halt teurer sein als die Vertretung nach RVG, weil sie sonst unwirtschaftlich wäre.

Die Mandantin ist kein Verbraucher, die Deckelung des §34 gilt nicht. Allerdings haben die RSVen meist die Beratungskosten gedeckelt.
Die Vertretung nach RVG wäre aber dann genauso unwirtschaftlich. Grundsätzlich gilt doch mal, dass bei der Führung des Geschäfts mehr Arbeit anfällt (denn hier habe ich ja neben der Beratungsleistung auch noch die Bearbeitung nach außen durch Schriftverkehr o.ä.) als wenn ich "nur" berate. Entsprechend sollte dann natürlich auch die GG höher sein als eine reine Beratungsgebühr.

Will ich das "unwirtschaftliche" auffangen, muss ich eben - wie es das Gesetz ja vorsieht - Gebührenvereinbarungen treffen. Das machen aber die wenigsten.
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CeNedra
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#12

30.08.2017, 10:31

Beratung, würde ich sagen, also Abrechnung nach § 34 RVG. Kündigungserklärung ist ja kein gegenseitiger Vertrag, also keine GG. Ist hier denke ich wie beim Testament, da muss man ja auch eine Vereinbarung treffen, wenn man nicht nur 250€ abrechnen will.

Wenn die Arbeitgeberin die Mandatin ist, dann ist die Obergrenze des § 34 RVG nicht anzuwenden, da kein Verbraucher, also § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG: Gebühren nach den Vorschriften des BGB, also § 612 Abs. 2 BGB, bzw. hier § 632 Abs. 2 BGB, vom Wortlaut her gleich, es besteht keine Taxe (RVG ist keine Taxe), also die übliche Vergütung. - Sehr hilfreich :D

Unser - etwas veralteter - Kommentar (von 2006) schlägt eine Beratungsmittelgebühr nach den alten Vorschriften (0,55 nach Gegenstandswert) oder eine Orientierung an Stundensätzen vor. 250€ pro Stunde wären z.B. angemessen (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2015 – 28 U 189/13)

Ich würde da aber mal in die RSV-Bedingungen schauen, die haben da meist eine Deckelung nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG, egal, ob Verbraucher oder nicht. Ich kenne keine RSV, die vom RA nach freiem Ermessen festgelegte Gebühren bezahlen würde.
strohblume
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#13

30.08.2017, 11:21

Vielen Dank. Ihr habt mir sehr geholfen.
Liebe Grüße Strohblume
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