Ab wann liegt Beratung vor?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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CeNedra
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#1

07.08.2017, 18:14

Huhu,

mich würde mal interessieren, ab wann ihr eine Beratungsgebühr verlangt.

Wenn Mandanten kommen, zum ersten Gespräch einen Haufen Unterlagen mitbringen und man berät erstmal nur allgemein, weil man die Unterlagen nicht kennt und dann soll schriftliche Erstberatung erfolgen, Mandant will dann aber nicht mehr, konkrete Beratung wird daher nicht mehr erteilt (kommt erstaunlich oft vor) - fällt bei euch dann schon die Gebühr bis max. 190,00 € nach § 34 RVG an?

Mein Chef macht das nämlich nicht so, find ich aber irgendwie komisch, weil die Arbeit war ja teilweise schon da (Unterlagen angeschaut, Schreiben vllt schon halb fertig, erstes Gespräch ja auch schon)...

Ich habe jetzt im Mayer/Kroiß folgende - sich meiner Meinung nach widersprechende - Aussagen gefunden:

1. Die Beratungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr, die an die beratende Tätigkeit des Anwaltes geknüpft ist. Erfolgt keine Beratung, entsteht auch keine Gebühr.
2. Hat der Rechtsanwalt zuvor schon Informationen für die später notwendige Beratung entgegen genommen, so ist die Beratungsgebühr verdient.

Wie macht Ihr das denn so?
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#2

07.08.2017, 18:33

Wir rechnen ab. Wie der Kommentar unter 2. ja aussagt: Hat der Rechtsanwalt zuvor schon Informationen.....

Wenn der Mandant zum Gespräch herkommt, mit dem Anwalt redet und ihm sein Problem geschildert hat, dann zusätzlich noch Unterlagen mitbringt, erhält er ja zumindest eine erste Einschätzung aufgrund seiner Angaben. Kann man eine verlässliche Auskunft erst nach Sichtung der Unterlagen erteilen, wird dem Mandanten das mitgeteilt. Aber grundsätzlich fällt mit Beginn eines Gesprächs mit dem Anwalt die Gebühr hier an.
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#3

07.08.2017, 18:33

Also wir rechnen dann ab, die Beratung ist erfolgt, Erstberatungsgebühr m. E. verdient. Mdt. bringt Unterlagen mit, schildert seinen Sachverhalt. Eine schriftliche Zusammenfassung erfolgt manchmal dann auch anschl., wenn der RA doch nochmal nachlesen und gucken musste. Aber eben nicht immer. Kann er die Fragen gleich beantworten, rechnen wir auch ohne "schriftliche Zusammenfassung" ab.
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#4

07.08.2017, 18:57

Okay, danke für die Info. Zahlen eure Mandanten da dann auch problemlos?

Wir haben ja schon wegen der Erstberatungsgebühr allgemein echt oft Stress, auch wenn wir immer vorher darauf hinweisen und eigentlich immer ne schriftliche Zusammenfassung schicken und trotzdem immer unter 190€ abrechnen... Kann mir vorstellen, wenn man jetzt solche Mandate auch abrechnet, dass dann die Ausstände durch die Decke schiessen.

Mir hat nur letztes Jahr - MDT zum Erstgespräch, allg. Informationen, Erstberatungsschreiben rausgeschickt, am gleichen Tag Mandant mitgeteilt, dass er sich mit Gegenseite geeinigt hat, zwei Tage später (angeblich) Erstberatungsschreiben bei ihm eingetroffen, wollte nicht zahlen - der Richter mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Gebühr erst anfällt, wenn Beratung erfolgreich abgeschlossen (Stichwort Erfolgsgebühr), also wenn Schreiben eingegangen ist. Ich hätt dann nachweisen dürfen, dass das Schreiben schon vorher eingegangen ist... das hat mich etwas verunsichert.
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#5

07.08.2017, 20:31

Ich sehe es wie Anahin, mi Beginn des Gespräch fällt grundsätzlich die Gebühr an. Wenn - wie in Deinem Beispiel, der Mandant sich mit dem Gegner geeinigt hat - womöglich ja auf Grund des Erstberatungsgesprächs - dann ist die Erstberatung doch bereits gewesen. Solche Fälle haben wir auch oft, Mdt kommt und möchte Erstberatung Arbeitsrecht. Die wird gewährt und dann findet er mit seinem Arbeitgeber eine Lösung zum Thema XY.
Weist Du den den Mandant im Erstberatungsgespräch darauf hin, dass hierfür die Erstberatungsgebühr anfällt? Unsere Mandanten zahlen immer problemlos. Ein paar notorische Bummler sind dabei, wie bei allen Mandaten. Aber nach Mahnung zahlen auch diese. Pro Jahr habe ich ganz wenige Sachen, die ich über das Mahnverfahren dann gegen Mdt. geltend machen muss, 2 - 3.
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#6

08.08.2017, 09:59

Bei einer Beratung bin ich nicht verpflichtet überhaupt einen Satz zu schreiben. Das ist ein "Bonus", der m.E. auch die Beratungsgebühr nach oben setzt. Klar: mehr als 190,00 € dürfen nicht anfallen. Aber mehr Arbeit = mehr Kosten. Da ist die Beratung dann auf jeden Fall mal bei 190,00 €. Mit der Bezahlung haben wir hier eigentlich keine Probleme. Das liegt vielleicht auch ein wenig daran, wie dem Ratsuchenden das klar gemacht wird. Ich habe viele, die hier anrufen "Ich hätte da mal eine Frage." Daraufhin teile ich dann mit, dass es sich bei der Frage um eine Rechtsberatung handelt, wir keine telefonische Rechtsberatung erteilen, er einen Termin vereinbaren muss und die Beratung kostenpflichtig ist. Dann kommt sofort die Frage wie teuer das denn wird und diese Frage beantworte ich mit: Das kann ich nicht im Voraus sagen, das liegt im Ermessen des Rechtsanwalts. Höchstens 190,00 € + MwSt. Bei vielen hat sich die Frage dann auch schon erledigt und die, die kommen, zahlen dann auch.
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