Beschwerdeverfahren im KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
dondax
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#1

15.07.2017, 12:08

Hallo Ihr Lieben,

ich sitze hier mal wieder vor einem Problem und habe wohl mal wieder das berühmte Brett vorm Kopf :kopfkratz

Nach Beendigung des ersten Rechtszuges haben wir einen KFA gestellt, in dem wir auch die Nr. 3500 VV RVG für das dazugehörige Beschwerdeverfahren angesetzt haben. Die Beschwerde hatte damals der Gegner eingelegt, ihr wurde auch stattgegeben. Im entsprechenden Beschluss stand, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist.
Nun hat die Gegenseite auf unseren KFA geantwortet, dass die Beschwerdegebühr nicht angesetzt werden kann: siehe Beschluss des Beschwerdegerichts.

Können wir wirklich keine 0,5 VG Nr. 3500 VV RVG geltend machen, nur weil damals keine Kostenentscheidung veranlasst war?? Bleibt die Gebühr somit völlig unberücksichtigt??

Sorry, bin noch ganz frisch und hatte so einen Fall noch nie...

Vielleicht kann mich ja jemand kurz aufklären :thx
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#2

15.07.2017, 16:39

Wenn die Gegenseite im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, dann könnt ihr schon von Gesetzes wegen keine Beschwerdegebühr geltend machen, denn die unterlegene Seite (= ihr) hat in aller Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Weshalb hier allerdings keine klare KGE gefällt wurde, ist mir schleierhaft. Vllt. spielen noch andere Gründe eine Rolle? Auf jeden Fall kann auch die obsiegende Gegenseite ohne eine KGE ihre Beschwerdekosten nicht festsetzen lassen.
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#3

16.07.2017, 00:28

Wie Kollege 13.

Habt ihr obsiegt, wäre zu prüfen, ob man beim Beschwerdegericht eine KGE beantragt.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#4

16.07.2017, 09:13

Vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe!!

Ist ja eigentlich auch völlig logisch, was ihr sagt, hätte man wohl selber darauf kommen können/müssen :patsch

Also bleibt jetzt eigentlich jede Partei auf ihre Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren hocken, weil keine KGE veranlasst wurde oder? Immerhin war das Beschwerdeverfahren 2014 und der Beschwerdeführer hat nach dem Beschluss ja keine KGE beantragt.

Aber wie würde das denn praktisch funktionieren, wenn im Beschwerdeverfahren eine KGE ergangen wäre und im letztlichen Hauptverfahren eine Kostenquotelung stattgefunden hätte? Müssten dann zwei gesonderte KFA´s und somit auch zwei KFB´s erlassen werden oder würde man das in einem KFB irgendwie verrechnen können? Nur für den Fall, dass mir mal sowas auf dem Tisch kommt...
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#5

16.07.2017, 11:54

Es wäre nützlich zu wissen, zu wessen Gunsten in der Beschwerde entschieden wurde.

Bei unterschiedlichen KGE'n wird idR ein KFB über die Kosten beider Instanzen erlassen.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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#6

16.07.2017, 13:46

Das kann man halten wie ein Dachdecker. Ich habe grundsätzlich immer die Instanzen getrennt und separate KFB erlassen, schon der Übersichtlichkeit und des Verständnisses halber. So kann jede Partei jede Instanz sauber nachvollziehen.
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#7

17.07.2017, 09:01

In unserem Fall hat das Gericht das Aussetzen des Verfahrens angeordnet, woraufhin die Gegenseite Beschwerde dagegen eingelegt hat. Das zuständige OLG hat der Beschwerde dann stattgegeben und das Verfahren wurde fortgeführt. Also hat die Gegenseite obsiegt - allerdings ohne KGE
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#8

17.07.2017, 11:37

Ergibt sich aus der Beschlussbegründung nichts, z.B.: Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet oder auch eine Norm?
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#9

17.07.2017, 12:58

Der Beschluss bezieht sich nur auf diese Fundstelle: BGH FamRZ 2006, 1268

Habe mir eben die Stelle noch einmal durchgelesen, aber irgendwie verstehe ich das, glaube ich, auch nicht so ganz :kopfkratz

Also dort steht ja, dass in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens keine KGE ergehen darf - so weit, so gut. Aber später wird doch dargelegt, dass die Kosten zum Rechtsstreit gehören und somit am Ende des Verfahrens im Rahmen der Hauptsache entschieden wird. Oder ist es wirklich so, dass tatsächlich die Beschwerde über das Aussetzen des Verfahrens keine weiteren Gebühren auslöst? Aber dann dürften wir die ja auch nicht bei unserem Mandanten abrechnen, oder?

Sorry, aber irgendwie will das alles noch nicht ganz in meinen Kopf...
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#10

17.07.2017, 17:51

Ich habe mir schon so etwas gedacht. Mangels Quellen konnte ich das nicht so schnell nachvollziehen und die BGH-Entscheidung ist mir leider auch nicht geläufig gewesen. Wenn jedoch eine KGE nicht ergehen kann und darf, dann hat das OLG natürlich rechtens entschieden und die etwaigen Auswirkungen dieser Maßnahme fließen allein in die KGE der Hauptsache ein. Anders gesagt: Es handelt sich nicht um eine klassische Beschwerde i.S.v. Nr. 3500 VV RVG. Daher kann nichts extra abgerechnet werden, sondern es gilt letztlich allein die KGE der Hauptsache.

EDIT:
Ich habe mal gewühlt und die BGH-Entscheidung gefunden. Sie besagt eindeutig:
Der Beschluss des BGH ist ein "verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst".

Nachzulesen m.w.N. unter BGH, Beschl. v. 01.06.2006 – IX ZB 33/04 = openJur 2011, 11677
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