Erben fechten Annahme an/Gebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RENOCTBLN
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#1

18.05.2017, 11:23

Hallo,

ich habe hier eine Akte bei der die Gegenseite (Bruder und Schwester) das angenommene Erbe ausschlagen, da sich unsere Mandantin nun an diese mit einer Forderung gewandt hat. (der Erblasser hatte ein Darlehen von ihr erhalten)

Wir haben in dieser Sache das Nachlassgericht angeschrieben und mitgeteilt, dass die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nicht gelingen kann, allein wegen der Fristversäumnis und da die Erben unrichtige Angaben machen, da sie von dem Darlehen und der noch zurückzuzahlenden Forderung schon vorher wussten, es war auch immer wieder Thema.

Das Gericht bat uns dann um weitere Auskünfte zum Sachverhalt, welche wir auch erteilt haben.
Es wurde darauf hingewiesen, dass wir die Forderung unserer Mandantin zivilrechtlich geltend machen müssen, was zur gleichen Zeit schon in der Parallelakte getan wurde.
Leider haben wir in dem Verfahren unterlegen. Das Gericht hatte vorher mitgeteilt, dass wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils das Nachlassgericht möglicherweise an die Beurteilung der Rechtslage durch das Zivilgericht gebunden ist.

Dann erhielten wir noch den Beschluss des Gerichts, in dem mitgeteilt wurde, dass das Verfahren auf Einziehung des erteilten Erbscheins bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Zivilverfahren ausgesetzt wird.

Wie rechne ich diese Angelegenheit denn ab? Entsteht hier nur eine Geschäftsgebühr? (ich wüsste nicht welche sonst entstehen sollte) Und nach welchem Gegenstandswert?
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Anahid
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#2

18.05.2017, 13:15

Gegenstandswert dürfte wohl die Darlehensforderung sein. Was anderes als eine GG sehe ich hier auch nicht.
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RENOCTBLN
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#3

18.05.2017, 15:42

Ok. danke, dann hab ich ja richtig gedacht! :-)
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