Guten Tag, alle miteinander
Leider habe ich zu meiner Frage nichts gefunden. Falls es bereits einen Beitrag zu diesem Thema gibt, bitte einfach sagen.
Wir vertreten den Insolvenzverwalter über das Vermögen X. Gegen den Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und im Rahmen dessen Geld beschlagnahmt. Wir haben daraufhin zunächst Zivilklage (d.h. eine Zahlungsklage) beim LG B eingelegt, damit das Geld an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. Das LG B was der Auffassung, dass nicht der zivilrechtliche, sondern der strafprozessuale Rechtsweg gegeben ist und verweist den Rechtsstreit an den Ermittlungsrichter des AG T.
Das AG T hat unsere Klageschrift als unbegründet zurückgewiesen, wogegen wir Beschwerde eingelegt haben. Der Beschwerde hat das AG T nicht abgeholfen und daher dem LG B vorgelegt. Das Verfahren wurde durch - nunmehr rechtskräftigen - Beschluss des LG B beendet.
Gegenüber dem Mandanten haben wir bereits für die Tätigkeit im "Zivil"-Rechtsstreit (Zahlungsklage) abgerechnet. Nun möchte ich noch unsere Tätigkeit (nach Verweisung) im Verfahren vor dem AG T und dem LG B abrechnen. Sind hier ebenfalls Gebühren nach Teil 3 RVG oder doch nach Teil 4 RVG abzurechnen? Wenn Gebühren nach Teil 4 RVG abzurechnen sind, welche Gebühren kann ich abrechnen?
Falls der Sachverhalt nicht klar genug ist, bitte einfach noch nachfragen!
Vielen Dank im Voraus!
Abrechnungsfrage! Straf- oder Zivilrecht?
- Unicorn
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Hat niemand eine Idee?
Ich weiß, Ihr habt es immer gerne, wenn ein Abrechnungsvorschlag gemacht wird. Aber ich weiß leider nicht einmal, welche Vorschriften gelten.
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M.E. sind das Einzeltätigkeiten nach Teil 4.