Gegner macht Verzugskosten geltend

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Silke81
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#1

20.03.2017, 11:48

Hallo!

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Stehe gerade ein bisschen auf dem Schlauch:

Unser Mandant hat eine Klage auf Zahlung einer Forderung erhalten. Darin werden die Kosten eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens geltend gemacht. Der Mandant hat zwar seinerzeit ein Aufforderungsschreiben des gegn. Rechtsanwaltes erhalten, jedoch waren in diesem Aufforderungsschreiben KEINE Verzugskosten berechnet.

Frage: Kann die Gegenseite nunmehr Verzugskosten geltend machen, obwohl sie dem Mandanten noch nie in Rechnung gestellt wurden?

LG
Silke81
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Anahid
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#2

20.03.2017, 12:46

Mal ehrlich. Womit will sich Dein Mandant jetzt rausreden, nachdem er ja wohl auch den Rest nicht gezahlt hat? Damit, dass er zumindest die Kosten bezahlt hätte, wenn sie ihm bekannt gewesen wären? :lolaway

Spaß beiseite. Wurde Dein Mandant nach Verzugseintritt von dem Anwalt angeschrieben, hat er auch die Kosten zu tragen. Die müssen nicht in dem Anschreiben aufgegeben werden. Der Anwalt kann auch - ist nur Mehrarbeit und von daher nicht empfehlenswert - nach Zahlung des in der Aufforderung geforderten Betrages gesondert nochmals zur Zahlung seiner Kosten auffordern. Damit sind die Kosten aber dennoch durch das erste Aufforderungsschreiben entstanden.

Es kommt also für die Bewertung, ob Kosten zu erstatten sind, nur darauf an, ob der Anwalt erst nach Verzugseintritt tätig geworden ist oder schon vorher.

Laska hatte dazu eben den passenden Paragraphen gepostet (auch wenn der Rest des Textes nicht stimmte), dann aber leider den kompletten Beitrag gelöscht.
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