zwei Mandanten eine Abrechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Susi_Fröhlich
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#1

28.02.2017, 11:45

Hallo ihr Lieben,

ich habe ein Problem beim Abrechnen. Folgender Sachverhalt:

Wir vertreten Mandant A und B. Beide kamen zu uns mit jeweils einer Abmahnung von derselben Rechtsanwaltskanzlei gegen dieselbe Gegenseite (auf jeden persönlich aus- und zugestellt). Danach stellte die Gegenseite einen Antrag auf einstweilige Verfügung. Beiden Mandanten wurde darin die Unterlassung einer Handlung aufgegeben. Danach erfolgte eine Abschlusserklärung.

Meine Frage jetzt: wie rechne ich ordentlich ab? Ich dachte außergerichtlich bei beiden Mandanten einzeln, da die Abmahnung jeweils eine gesonderte Angelegenheit ist. Da bereits die einstweilige Verfügung und auch die Abschlusserklärung beide Mandanten (scheinbar) als "Gesamtschuldner" beinhaltet, hätte ich hier eine gemeinsame Abrechnung mit Gebührenerhöhung für zwei Mandanten vorgenommen.

Meine Kollegin meinte aber jetzt, dass es ja grundsätzlich zwei verschiedene Angelegenheiten bleiben, denn bei Gesamtschuldnern ist es ja egal, wer die Schuld begleicht. Aber vorliegend kann man ja nicht sagen: einer Unterlässt die Hanldung und der andere braucht es daher nicht mehr zu machen. Stellt sich also die Frage: Sind es doch bis zum Schluss zwei gesonderte Angelegenheiten?

Hilfeeeee :panik
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Mariposa2
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#2

28.02.2017, 12:26

Guck mal, hier gab es letztens einen Thread, wo die TE eine Fragestellung zur gegnerischen Abrechnung hatte. Vielleicht hilft dir das schon ein bisschen weiter. Da ging es auch um solche Abmahnungsgeschichten.

http://www.foreno.de/rvg-ab-1-8-2013-f9 ... 83588.html
Susi_Fröhlich
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#3

28.02.2017, 13:00

ja das is mein Threat xD und da gings um die Anrechnung der Gebühren...da es sich aber um die Abrechnung der Gegenseite handelte, stellte sich Frage nicht, ob es unterscheidliche Angelegenheiten sind, da die vorliegend ja nur einen Mandanten vertreten.
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Anahid
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#4

28.02.2017, 14:07

Eine Unterlassung ist eine höchstpersönliche Sache, für die man auch nach meiner Meinung nicht als Gesamtschuldner haften kann. Auch nach meiner Meinung sind und bleiben das zwei verschiedene Angelegenheiten und damit getrennte Abrechnung.
Zuletzt geändert von Anahid am 28.02.2017, 16:59, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

28.02.2017, 14:26

Susi_Fröhlich hat geschrieben:ja das is mein Threat xD
Hihi, da habe ich gar nicht darauf geachtet :mrgreen:. Sorry. Hatte den Text nur grob überflogen. Kein Wunder, dass mir der Sachverhalt so bekannt vorkam :mrgreen: .
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#6

28.02.2017, 15:46

Super! Danke für die Hilfe =)
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