Abrechnung bei einbezogenem Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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laurasameh
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#1

02.11.2016, 11:37

Hallo zusammen. Ich habe eine Frage bzgl. einer Abrechnung:

Wir haben in einer Familiensache ein Eilverfahren und ein Hauptsacheverfahren. Im Eilverfahren fand bereits ein Termin statt, in dem auch über das Hauptsacheverfahren gesprochen und dann ein Vergleich geschlossen wurde. (GW: Eilverfahren 1.500,00 €, Hauptsacheverfahren 3.000,00 €, Vergleich: 2.000,00 €) Wir haben für alles VKH bewilligt bekommen. Es handelt sich ja hierbei, dass ein bereits anhängiges Verfahren mit in ein anderes Verfahren einbezogen wird (hier das Hauptsacheverfahren in das Eilverfahren). Wie rechne ich jetzt ab?

1. Variante, ich rechne beide Verfahren in einem ab:

1.3 VG 1.500,00 € 149,50 €
1.3 VG 3.000,00 € 261,30 €
Zusammen 410,80 €
Kapp. § 15 III wegen
dem einbezogenen Verfahren -76,70 €
1.2 TG 4.500,00 € 308,40 €
1.0 EG 2.000,00 € 150,00 €
Auslagenpauschale 2x 40,00 €
plus USt.

2. Variante, ich rechne beide Verfahren einzeln ab:

Eilverfahren
1.3 VG 1.500,00 € 149,50 €
1.2 TG 1.500,00 € 138,00 €
1.0 EG 2.000,00 150,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
plus USt.

Hauptsacheverfahren:
1.3 VG 3.000,00 € 261,30 €
1.2 TG 3.000,00 € 241,20 €
Auslagenpauschale 20,00 €
plus USt.
(müsste ich jetzt hier auch wg. der Kappung nach § 15 III 76,70 € abziehen?)

Die Einzelabrechnung ist natürlich finanziell besser, aber bekomme ich das durch? Meine Chefin und ich, wir sind uns da uneinig. Ich denke eigentlich, dass die 1. Abrechnungsvariante gemacht werden müsste.

Danke für eure Hilfe im Voraus.
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Anahid
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#2

02.11.2016, 18:28

Im Hauptsacheverfahren hat selbst nie ein Termin stattgefunden?
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#3

03.11.2016, 09:28

Nein. Es wurde sich nur im Termin des Eilverfahrens mit über die Hauptsache verglichen.
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#4

03.11.2016, 10:07

Dann sind beide Abrechnungsvarianten unrichtig.

Wenn der Vergleich allerdings beide Verfahren erledigt, dann versteh ich nicht, warum der Vergleichswert lediglich 2.000,00 € beträgt. Der müsste ja dann eigentlich 4.500,00 € betragen. :kopfkratz

Aber wenn die Werte so stimmen, müsste die Abrechnung wie folgt lauten:

Eilverfahren:
1,3 VG 1.500,00 €
1,2 TG 4.500,00 €
1,0 EG 2.000,00 €
PTA
MwSt

Hauptsacheverfahren
1,3 VG 3.000,00 €
PTA
Auslagenpauschale

Normalerweise müsstest Du sogar im Eilverfahren dann noch eine 0,8 VG Nr. 3101 VV RVG aus 500,00 € hinzurechnen. Dann wäre der Abgleich nach § 15 III RVG vorzunehmen. Allerdings müsstest Du den dann verbleibenden Betrag auf die VG im Hauptsacheverfahren anrechnen. Da das rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis führt, lass ich die 0,8 VG einfach weg. Aber für die, die noch Prüfungen schreiben müssen, soll das halt erwähnt sein.
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#5

03.11.2016, 10:25

Danke. Habe meine Chefin wg. dem Gegenstandswert bezgl. des Vergleichs noch mal gefragt (ich war ja nicht mit im Termin). Er beträgt 3.000,00 €, nicht 2.000,00 € (war ein Fehler von ihr im Vermerk). Betrifft denn die 0,8 VG Nr. 3101 nicht anhängige Ansprüche? Dies habe ich ja in meinem Fall nicht, da ja das Hauptverfahren bereits anhängig ist.
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#6

03.11.2016, 10:38

Nein, die 3101 kannst Du auch als sog. Prozessdifferenzgebühr ansehen. Die fällt immer an, wenn der Vergleichswert den eigentlichen Verfahrenswert übersteigt. Da die mitverglichene Angelegenheit aber ebenfalls rechtshängig war, musst Du dann eine Anrechnung auf die VG in dem zweiten Verfahren vornehmen. Von daher lass ich in solchen Fällen die 3101 einfach weg.
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#7

03.11.2016, 14:07

Okay, herzlichen Dank.
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