Hallo an alle,
ich schieße gleich mal los.
Mir liegt ein Urteil vor mit der vollen Titulierung der Geschäftsgebühr und einer Streitwertfestsetzung durch das Gericht.
GW für die vorgerichtliche Tätigkeit war 3500,79 € (Im Urteil komplett tituliert (netto + Pauschale = 347,60 €))
Den Mahnbescheid haben wir über 2601,38 ausgebracht, da eine Zahlung seitens des Gegners erfolgte
Nach Widerspruch erfolgte die Abgabe an das Prozessgericht (GW hier immer noch 2601,38)
Bevor wir die Klagebegründung oder Anspruchsbegründung gefertigt haben, hat der Gegner die Hauptforderung von 2601,38 € gezahlt, so dass nur noch die Nebenforderungen in Höhe von 384,80 € strittig waren. In der Klagebegründung haben wir auch nur die Nebenforderungen (384,80 €) geltend gemacht und hinsichtlich der Hauptforderung eine einseitige Erledigungserklärung ausgebracht, Gegner hat auf die Erledigterklärung keine Stellung genommen, so dass nach meinen Recherchen GW weiterhin noch 2601,38 € ist für die 3100 Verfahrensgebühr.
Wir haben gewonnen, Gegner trägt die Kosten und das Gericht hat für das Mahnverfahren den Streitwert i. H. v. 2.601,38 festgesetzt und für das streitige Verfahren i. H. v. 384,80 €
Hier werde ich so oder so eine Streitwertbeschwerde ans Gericht schicken, aber das ist jetzt nicht unbedingt mein Problem.
Mein Problem ist den Beschwerdewert zu ermitteln. Ich würde in dem Fall wie folgt den Beschwerdewert ermitteln (muss bekanntlich höher sein als 200,00 €)
Abrechnung nach Streitwertestsetzung des Gerichts:
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV (Wert: 2.601,38 Euro) 201,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 384,80 Euro) 58,50 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 384,80 Euro) 54,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV (Wert: 384,80 Euro) -29,25 Euro
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV (Wert: 2.601,38 Euro) -201,00 Euro
Gerichtskosten 54,00 Euro
Gerichtskosten 270,00 Euro
Endsumme 447,25 Euro
Meine Abrechnung:
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV (Wert: 2.601,38 Euro) 201,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 2.601,38 Euro) 261,30 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 384,80 Euro) 54,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV (Wert: 2.601,38 Euro) -130,65 Euro
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV (Wert: 2.601,38 Euro) -201,00 Euro
Gerichtskosten 54,00 Euro
Gerichtskosten 270,00 Euro
Endsumme 548,65 Euro
548,65 - 447,25 = 101,40 €
Zwar ist mein Beschwerdewert nicht erreicht, würde es aber trotzdem versuchen mit einer Gegendarstellung
Meine Frage ist vorallem würdet ihr auch die Anrechnungen so vornehmen.
Vielen Dank im Voraus
Anrechnung vorgerichtl. Tätigkeit-Mahnverfahren-Klageverf.
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Hiho,
die Rechnung des Gerichts dürfte m.E. richtig sein. Du hast ja auch die entsprechende KGE. Wenn der Sw für das Klageverfahren auf 384,80 festgesetzt wurde, kannst du die VG auch nur nach diesem Wert abrechnen.
LG
die Rechnung des Gerichts dürfte m.E. richtig sein. Du hast ja auch die entsprechende KGE. Wenn der Sw für das Klageverfahren auf 384,80 festgesetzt wurde, kannst du die VG auch nur nach diesem Wert abrechnen.
LG
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur
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Dann geb ich Dir Recht. Die VG für das streitige Verfahren ist genauso hoch wie für das Mahnverfahren. Ich würde hier auch Streitwertbeschwerde einlegen.
Bezüglich Deinen Abrechnungen oben bin ich der Meinung, dass Du in der 1. Rechnung keine Anrechnung der 3305 auf die 3100 vornehmen musst. Wenn überhaupt wäre auch eine Anrechnung nur nach einem Streitwert von 384,80 € vorzunehmen, da ja nur der Betrag in das streitige Verfahren dann übergegangen wäre (wenn man dem Gericht folgt).
Bezüglich Deinen Abrechnungen oben bin ich der Meinung, dass Du in der 1. Rechnung keine Anrechnung der 3305 auf die 3100 vornehmen musst. Wenn überhaupt wäre auch eine Anrechnung nur nach einem Streitwert von 384,80 € vorzunehmen, da ja nur der Betrag in das streitige Verfahren dann übergegangen wäre (wenn man dem Gericht folgt).
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Wenn ich allerdings dann die Gegenüberstellung für die Wertermittlung der Beschwerde vornehme, bekommt der RA nach der Streitwertfestsetzung des Gerichts mehr, wenn ich die Anrechnung 3305 aus dem Wert 384,80 vornehme. Dann wäre eine Beschwerde obsolet.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 sagt ja folgendes:
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 sagt ja folgendes:
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
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So ich habe nun noch einmal Rücksprache mit meiner Kollegin genommen.
Der Kostenfestsetzungsantrag nach der Streitwertfestsetzung würde dann so aussehen:
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV (Wert: 2.595,14 Euro) 201,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 384,80 Euro) 58,50 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 384,80 Euro) 54,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV (Wert: 2.595,14 Euro) -130,65 Euro
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV (Wert: 384,80 Euro) -45,00 Euro
Gerichtskosten 54,00 Euro
Gerichtskosten 270,00 Euro
Endsumme 501,85 Euro
Diese Abrechnung würde dann auch der Vorbemerkung 3 Abs. 4 entsprechen
Der Kostenfestsetzungsantrag nach der Streitwertfestsetzung würde dann so aussehen:
1,0 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV (Wert: 2.595,14 Euro) 201,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 384,80 Euro) 58,50 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 384,80 Euro) 54,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 (4) VV (Wert: 2.595,14 Euro) -130,65 Euro
1,0 Anrechnung gem. Nr. 3305 Anmerkung VV (Wert: 384,80 Euro) -45,00 Euro
Gerichtskosten 54,00 Euro
Gerichtskosten 270,00 Euro
Endsumme 501,85 Euro
Diese Abrechnung würde dann auch der Vorbemerkung 3 Abs. 4 entsprechen
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Dass die GG nicht anzurechnen wäre, habe ich auch nicht gesagt. Ich habe lediglich die Anrechnung der 3305 (Gebühr für MB) in Frage gestellt und gesagt, dass - wenn überhaupt - nur eine Anrechnung nach 384,80 € vorzunehmen ist. Hast Du ja jetzt auch gemacht. Fragt sich also, ob man für die 40,00 € Unterschied ewig langen Schriftverkehr führen will. Bei uns würde das abgehakt.
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