Kostenfestsetzung bei mehreren Auftraggebern

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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laurasameh
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#1

05.09.2016, 12:34

Hallo,

ich weiß leider nicht, wie ich hier einen Kostenfestsetzungsantrag stellen soll, da ich mit einer Kostenentscheidung leider nicht klar komme und brauche eure Hilfe. Wir sind Antragsgegner zu 1) und 2). Es handelt sich um ein Verfahren auf Rückgabe eines Hundes. Der Gegenstandswert ist 500,00 €, es entstand lediglich eine 1.3 Verfahrensgebühr.

Die Kostenentscheidung lautet:
"Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) sowie die Hälfte der weiteren Kosten zu tragen.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen."

Wie kann ich denn die Kosten des Antragsgegners zu 2) berechnen? Ich habe ja zwei Auftraggeber und eine Erhöhung nach 1008.

Ich schätze mal, mit den weiteren Kosten sind die Gerichtskosten gemeint? Setze ich die Gerichtskosten voll an?

Die Rechtspflegerin will folgende Festsetzung machen:

Die Hälfte von 104,44 €, mithin 52,22 €, zzgl. der auf die Antragsgegnerin zu 1) verrechneten Gerichtskosten von 26,25 €, ingesamt 78,47 €.

Ich kann dies überhaupt nicht nachvollziehen und weiß auch nicht, wie sie auf diese Zahlen kommt. Des Weiteren schreibt sie:

"Da beide Antragsgegner von Ihnen vertreten wurden, diese im Innenverhältnis jeweils die Hälfte dieser Kosten zu tragen haben, ist beabsichtigt, die Hälfte von 102,82 €, mithin 51,41 €, zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Antragsteller festzusetzen."

Ist dies so richtig? Ich stehe hier so auf dem Schlauch und brauche dringend eure Hilfe. Vielen Dank im Voraus.
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Anahid
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#2

05.09.2016, 13:09

1,6 VG 72,00 €
PTA 14,40 €
MwSt 16,42 €
Gesamt 102,82 €

Diese Kosten sind von Deinen beiden Auftraggebern zu zahlen. Entsprechend entfällt im Innenverhältnis auf jeden die Hälfte.

1/2 hiervon = 51,41 €

Da hat die Rechtspflegerin mal sowas von Recht ;)

Von Deinen Kosten zahlt die Gegenseite quasi 3/4. 1/2 sind die Kosten des AG zu 2. Die Hälfte der Kosten des AG zu 1, die ja auch nur 1/2 betragen, sind 1/4. 1/2 + 1/4 = 3/4. 3/4 von 102,82 € = 77,11 €.

Solange vom AG zu 1 nicht irgendein Teil der GK zu übernehmen ist, wäre das der Betrag, der festzusetzen wäre.

Wie die Rechtspflegerin allerdings auf 104,44 € kommt, die sie zur Hälfte teilen will, versteh ich nicht.
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laurasameh
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#3

05.09.2016, 14:22

Danke schon mal im Voraus. Muss mir das alles noch mal in Ruhe anschauen. Nur eine kurze Frage:

setze ich hier 1.6 VG Nr. 3100, 1008 an oder 1.3 VG Nr. 3100 und 0.3 VG Nr. 1008 (dies ergibt nämlich aufgrund des geringen Gegnstandswerts einen Unterschied).
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#4

05.09.2016, 14:46

Es gibt keine 0,3 Nr. 1008. Die 1008 ist keine eigenständige Gebühr, sondern erhöht die 3100, deshalb gilt die Mindestgebühr-Regelung hierfür nicht.
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