Streitwerterhöhung bei Klageerweiterung ohne Zustellung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Susi_Fröhlich
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#1

17.06.2016, 16:42

Hallo ihr Lieben,

wieder mal ein Problem zum Thema Streitwert :roll: (ich wünschte meine Chefin würde mir endlich einen Streitwertkommentar kaufen). Folgender Sachverhalt:

Klageerwiderung wurde bei Gericht eingereicht (klar SW erhöht sich). Problem hier: die Klageerweiterung konnte nicht an die Gegenseite zugestellt werden. Wie sieht es dann aus? Erhöht er sich da trotzdem? Und wenn ja, wie ist es dann wenn die Klageerweiterung zurückgenommen wird? Ich bin wie immer vollends verwirrt. Ich hoffe ihr könnt mir da helfen. Danke im Voraus! :wink2
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niva
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#2

17.06.2016, 16:48

die Gebühren haben nichts mit der Zustellung an die Gegenseite zu tun, sondern damit zu was der Mdt euch beauftragt und damit was ihr dann beantragt.
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Anahid
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#3

17.06.2016, 16:53

Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageerhöhung erhöht sich der Streitwert; sollte die Klageerweiterung zurückgenommen werden, dann hat insoweit Euer Mandant zumindest im Hinblick auf diesen Teil des Streitwerts die Kosten des Verfahrens zu tragen und selbstverständlich reduziert sich ab Eingang dieser Rücknahmeerklärung bei Gericht der Streitwert wieder auf den ursprünglichen Klagestreitwert.
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Susi_Fröhlich
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#4

17.06.2016, 17:01

Oh cool. Danke für die schnellen Antworten und die gute Hilfe :)
Lori79
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#5

21.06.2016, 10:56

Hallo,
habe auch ne Frage, unsere Mandantin hat diverse Aufforderungschreiben von diversen RAen und Inkassobüros bezüglich Handy-REchnungen bekommen. Ich würde gerne jetzt abrechnen mit der RSV. Welchen Streitwert nehme ich da, bei allen ist die Forderung anders, Inkassogebühren etc.. etc.
danke
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Anahid
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#6

21.06.2016, 10:59

Hatten wir zuletzt schon einmal. Verschiedene Inkassobüros = verschiedene Angelegenheiten. Bei jeder Angelegenheit ist der geforderte Betrag der Streitwert.
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Lori79
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#7

21.06.2016, 12:00

Aha, interessant, hatte gedacht, gleiche Hauptforderung = eine Angelegenheit.
Danke.
Ich habe noch eine Frage: Wir haben Vollstreckungsschutz beantragt VB = hauptforderung 250,00 €
zu vollstreckende Forderung mit Zinsen etc. = 660,00 €
Jetzt haben wir Urteil bekommt, dass der VB aufrecht erhalten bleibt, gegen dieses Urteil kann ich doch keine Berufung einlegen oder? Da Hauptforderung 250,00 €, Beschwer nicht gegeben.
DAnke
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#8

21.06.2016, 12:08

Lori79 hat geschrieben:Jetzt haben wir Urteil bekommt, dass der VB aufrecht erhalten bleibt, gegen dieses Urteil kann ich doch keine Berufung einlegen oder? Da Hauptforderung 250,00 €, Beschwer nicht gegeben.
Richtig :)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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