KFA, Beitritt des 2. Schuldners

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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RENOCTBLN
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#1

31.08.2015, 15:00

Hallo,

ich habe hier eine Sache, bei der wir die beiden Schuldner zuerst außergerichtliche angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert haben.

Da keine Reaktion erfolgte, habe ich auch die Mahnbescheide beantragt, gegen diese wurde Widerspruch von beiden Schuldnern eingelegt.

Danach erfolgte die Anspruchsbegründung, allerdings ist dazu zu sagen, dass für den Gegner das LG Berlin zuständig war und für die Gegnerin das LG Lübeck, was mein Chef aber unbeachtet ließ und in der Anspruchsbegründung beide als Gesamtschuldner rein nahm.

Das LG Berlin erklärte, dass die Klage gegen nur gegen den Schuldner anhängig ist, aber nicht gegen die Beklagte, da hier ja das LG Lübeck zuständig wäre.

Daraufhin haben wir auch die Anspruchsbegründung beim LG Lübeck eingereicht.

In der Akte des Beklagten wurde ein Termin anberaumt, in dem dann auch für beide Schuldner ein Vergleich geschlossen wurde. (also unter Beitritt der Frau ....)

Dies wurde dann wiederum dem LG Lübeck mitgeteilt und die Erledigungserklärung erfolgte beidseitig, mit Übersendung des Vergleichs aus dem Prozess beim LG Berlin.

Nun ist meine Frage, wie ich die Akten richtig abrechne und welche Kosten ich festsetzen lassen kann.

Es war zuerst auch nur eine Akte bei uns, als wir aber die Anspruchsbegründung gegenüber dem LG Lübeck eingereicht haben, haben wir zwei Akten daraus gemacht.


Ich würde es so abrechnen:

1. Akte

1,3 2300 nach 20.474,89 €
1,0 3305 nach 20.747,89 €
1,3 3100 nach 20.474,89 €
1,2 3104 nach 20.474,89 €
1,0 1003 nach 20.474,89 €

und die 2. Akte

1,3 2300 nach 20.747,89 €
1,0 3305 nach 20.747.89 €
1,3 3100 nach 20.747,89 €

Ist das wirklich so richtig?

Es wäre toll, wenn mir jemand helfen würde!
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#2

31.08.2015, 16:55

RENOCTBLN hat geschrieben:1. Akte

1,3 2300 nach 20.474,89 €
1,0 3305 nach 20.747,89 €
1,3 3100 nach 20.474,89 €
1,2 3104 nach 20.474,89 €
1,0 1003 nach 20.474,89 €
Zunächst einmal vermisse ich hier die Anrechnungen.

RENOCTBLN hat geschrieben:und die 2. Akte

1,3 2300 nach 20.747,89 €
1,0 3305 nach 20.747.89 €
1,3 3100 nach 20.747,89 €
Wenn ich das richtig verstanden habe, habt Ihr doch eine gesamtschuldnerische Forderung, oder? Dann kann die GG nicht doppelt anfallen und die VG für das Mahnverfahren ebenfalls nicht. Jetzt wäre interessant, ob es sich hier um die Rechnungen an den Mandanten oder aber um die Kostenfestsetzungsanträge an die jeweiligen Gerichte handelt.
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#3

31.08.2015, 20:15

Die 2. Akte darf gar nicht abgerechnet werden.
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#4

10.09.2015, 11:39

Zuerst einmal, ja, es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Forderung.

Also würde ich gegenüber der Mandantin so abrechnen?

Gegenstandswert: 20.474,89 €
Geschäftsgebühr 2300 1,3
Verfahrensgebühr 3305 1,0
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 20.474,89 € 0,65
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen -
Verfahrensgebühr 3100 1,3
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert 20.474,89 € 1,0
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Terminsgebühr 3104 1,2
Einigungsgebühr, 1003 1,0

und die Kostenfestsetzung für´s erste Gericht so beantragen:

(nur eine 0,65 3100, da wir die GG in der Anspruchsbegründung voll geltend gemacht haben)

Gegenstandswert: 20.474,89 €
Verfahrensgebühr, 3305 VV RVG 1,0
Anrechnung Geschäftsgebühr Nr. 2300 0,65
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 0,65
Anrechnung gem. Nr. 3305 0,65
Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Terminsgebühr 3104 VV RVG 1,2
Einigungsgebühr 1003 1,0
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#5

14.09.2015, 13:22

Wäre diese Rechnung so richtig?
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#6

14.09.2015, 13:31

Nein, bei der Rechnung an den Mandanten fehlt was und der KFA ist auch verkehrt.

Bei der Rechnung an den Mandanten hast Du jetzt nur das Verfahren in Lübeck m.E. völlig außer Acht gelassen und nur das Verfahren in Berlin abgerechnet. Da für jeden Schuldner an ein anderes Gericht abgegeben wurde, werdet Ihr doch auch 2 x GK eingezahlt haben, oder?

Die Kostenfestsetzung ist mal richtig verkehrt. Wir kommest Du denn darauf, dass Du nur eine 0,65 VG nach 3100 bekommst?

Zunächst einmal ist zu klären: Sind die vorgerichtlichen Kosten tituliert? Es kommt nicht darauf an, ob die in der Anspruchsbegründung geltend gemacht wurden, sondern darauf, ob die tituliert sind.
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#7

14.09.2015, 14:11

Ja, die Rechnung und der KFA waren jetzt erstmal nur für die Akte mit dem Verfahren in Berlin.

Es ist richtig, dass die Mandantin zwei Mal Gerichtskosten eingezahlt hat, so dass die zweite Angelegenheit auch noch abgerechnet werden muss.

Zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.000,00 €. (Vergleichsbetrag)
Somit sind auch die vorgerichtlichen Kosten abgegolten.
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#8

14.09.2015, 16:09

RENOCTBLN hat geschrieben:Zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.000,00 €. (Vergleichsbetrag)
Somit sind auch die vorgerichtlichen Kosten abgegolten.
Abgegolten ja, aber nicht tituliert. Wenn in dem Vergleich stehen würde, dass auf den Vergleichsbetrag X € vorgerichtliche Kosten fallen oder so, dann ja. Aber bei dem Vergleichstext sehe ich keinen Grund für die Anrechnung der hälftigen GG.

Ganz davon abgesehen, dass Du in Deiner KFA-Berechnung die hälftige GG auf die VG des Mahnverfahrens anrechnest und dann aber nur noch eine 0,65 VG nach 3100 abrechnest, auf die Du wiederum nur eine 0,65 VG nach 3305 abrechnest. Das ist komplett verkehrt.
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#9

21.04.2016, 10:02

Ich muss hier leider nochmal auf die Sache zurückkommen...

Und zwar ist es nun so, dass wir mittlerweile einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten und der Mandantin gegenüber abgerechnet haben.

Ich habe beide Verfahren nach dem Gesamtgegenstandswert abgerechnet.

Die Mandantin rief uns an und fragte, ob die Rechnungen so wirklich Ok. sind.
Der Gegenstandswert betrug hier ca. 20.000,00 €, nun hat sie hat zwei Rechnungen (zwei Verfahren) aus dem GW von 20.000,00 € erhalten, so dass sie meint, dass es dann insgesamt ja um 40.000,00 € gegangen wäre, was hier ja nicht der Fall war.

Es ist doch aber richtig, dass ich beide Verfahren abrechne?
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