Strafverfahren Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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jesmey
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#1

08.03.2016, 12:54

Mein Chef möchte gerne, dass ich bei dem schon erstellten KfA die Verfahrensgebühr für das erste Verfahren und das Berufungsverfahen erhöhe. Also 4106 und 4124 RVG. Er bezieht sich auf den Beschluss zur Bestellung als Pflichtverteidiger im Berufungsverfahren. Dort steht als Begründung drin, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Reicht das um 20 % mehr als die Mittelgebühr zu nehmen ?

:nachdenk
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#2

08.03.2016, 13:15

Es wurde freigesprochen?

Als Begründung für eine 20%ige Erhöhung wär mir das zu lapidar. Aber kann der RPfl natürlich anders sehen.
jesmey
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#3

08.03.2016, 13:19

Das Verfahren wurde im Gerichtstermin nach § 153 StPO eingestellt.

Ich finde es als Begründung auch zu wenig...
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#4

08.03.2016, 13:28

Und es gab eine Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse? Ansonsten habt Ihr doch sowieso Festbeträge.
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#5

08.03.2016, 13:34

Der Gerichtstermin war gestern.

Habe die Akte auf den Tisch bekommen mit den Worten Einstellung nach §153 StpO und Kosten gegen die Landeskasse festsetzen.

Also denke ich das es eine Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gab.
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#6

08.03.2016, 13:38

Dann wie oben. M.E. kann die Begründung aus dem Beiordnungsbeschluss allein die Erhöhung nicht rechtfertigen. Sonst müsste man ja in allen Verfahren mit §140 Abs.2 - Beiordnung über Mittelgebühr abrechnen.
jesmey
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#7

08.03.2016, 13:47

Das denke ich auch. Meine Rede

Manchmal bin ich einfach verunsichert und suche Erhöhungen wo sich einfach keine finden lassen.

Danke

:thx
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#8

23.03.2016, 11:17

Zu der Frage grad neu gesehen:

LG Kiel vom 11. Januar 2016 - 6 Qs 2/16

Leitsatz: Durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO wird ein besonderer Umfang und insbesondere eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht indiziert.
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