13, Deine BGH-Entscheidung ist älter als die gegenteilige von Liesel genannte.
Da müsste doch die von Liesel gelten.
"Wenn ihr den Zurückweisungsantrag vorzeitig gestellt habt und danach keine Berufungsbegründung mehr eingegangen ist, gilt:" ist doch unbefriedigend.
Vorausgesetzt, es wurde eine Berufungsbegründung vom Gegner abgereicht, ist es doch eher Zufall, ob ich die bekomme oder nicht, da habe ich selbst keinerlei Einfluss.
Vielleicht bekomme ich sie mit dem Hinweisbeschluss, vielleicht auch nicht.
Vielleicht bekomme ich sie serarat vor oder nach dem Hinweisbeschluss, vielleicht auch nicht.
Davon darf doch nicht abhängen, ob ich 1,1 oder 1,6 Verfahrensgebühr verdiene.
Verfahrensgebühr Berufung nach Zurückweisung
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Die Entscheidung von Liesel ist für den hier vorliegenden Fall die entscheidende. Die Entscheidung von 13 gilt nur für den Fall, dass vor der Begründung bereits Zurückweisungsantrag gestellt wird, die Gegenseite aber dann die Berufung, ohne die vorher begründet zu haben, zurücknimmt. Diese Entscheidung hat mit dem hier von der Themenstarterin geschilderten Fall nichts zu tun.
Und "unbefriedigend" ist die Antwort keinesfalls. Denn definitiv erhältst Du, wenn keine Berufungsbegründung eingegangen ist, höchstens eine 1,1 VG. Und doch, ob Du eine 1,1 oder eine 1,6 erhältst hängt davon ab, ob eine Berufungsbegründung erfolgt ist.
Und "unbefriedigend" ist die Antwort keinesfalls. Denn definitiv erhältst Du, wenn keine Berufungsbegründung eingegangen ist, höchstens eine 1,1 VG. Und doch, ob Du eine 1,1 oder eine 1,6 erhältst hängt davon ab, ob eine Berufungsbegründung erfolgt ist.
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Nun haut mich doch nicht gleich alle - ich habe doch auf den Unterschied hingewiesen, nämlich, dass eine Begründung des RM NICHT mehr eingeht.
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