Ich denke, dieser Thread passt zum Thema. Evtl. versucht der gegn. RA das dort erwähnte Urteil so auszulegen, dass es für ihn passt:
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... eisekosten
fiktive Reisekosten der Partei
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Randfichte 72, dann ist es aber doch nicht richtig, wenn der RA die Reisekosten nicht nach JVEG, sondern nach RVG entsprechend höher beansprucht. Damit umgeht er doch die Regelung, dass zwar Parteikosten, aber keine RAkosten erstattungsfähig sind.
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Oha...dieses Urteil hatte ich komplett aus den Augen verloren.
Okay, wenn euer ArbG dieser Entscheidung folgt, wären dann fiktive Reisekosten des Mandanten für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen doch erstattungsfähig.
Okay, wenn euer ArbG dieser Entscheidung folgt, wären dann fiktive Reisekosten des Mandanten für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen doch erstattungsfähig.
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Das Urteil von Pitt behandelt doch den Fall, dass die Partei selbst gar nicht erschien. Bei mir erschien sie aber.
Nochmals:
DASS überhaupt Reisekosten zu erstatten sind, hab ich jetzt begriffen.
IN WELCHER HÖHE zu erstatten ist, weiß ich immer noch nicht.
Wenn der RA fiktive JVEG-Kosten der Partei anmeldet, kann er die doch auch nur nach JVEG berechnen und nicht nach RVG, oder liege ich (immer noch) falsch ?
Nochmals:
DASS überhaupt Reisekosten zu erstatten sind, hab ich jetzt begriffen.
IN WELCHER HÖHE zu erstatten ist, weiß ich immer noch nicht.
Wenn der RA fiktive JVEG-Kosten der Partei anmeldet, kann er die doch auch nur nach JVEG berechnen und nicht nach RVG, oder liege ich (immer noch) falsch ?
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Wenn die Partei selbst zu den Verhandlungsterminen erschienen ist, sind die dadurch entstandenen Reisekosten nach dem JVEG erstattungsfähig und zwar Wohnort Mandant - Gericht - Wohnort Mandant - auch im Arbeitsgerichtsverfahren I. Instanz, da diese durch 12a ArbGG nicht ausgeschlossen werden.
Die darüberhinaus entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sind weder in konkreter Höhe nach dem RVG noch fiktiv nach dem JVEG erstattungsfähig.
Dass der Mandant selbst zu den Verhandlungen anwesend war, habe ich bisher nicht herauslesen können.
Die darüberhinaus entstandenen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sind weder in konkreter Höhe nach dem RVG noch fiktiv nach dem JVEG erstattungsfähig.
Dass der Mandant selbst zu den Verhandlungen anwesend war, habe ich bisher nicht herauslesen können.
Zuletzt geändert von Liesel am 12.01.2016, 15:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Jepp, sehe ich wie Du. Wenn der Mandant selbst zum Termin gereist ist, dann kriegt er die Kosten für die Terminswahrnehmung nur nach JVEG erstattet. Der RA kann für den Mdten. hier nicht "fiktiv" das RVG heranziehen. Es steht ja nicht zum Spaß im RVG (§ 1), wer nach diesem Gesetz abrechnen darf.
- Anahid
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Hust.....hust......da war doch was mit so einem komischen Urteil.
Aber egal: Der RA kann zur Festsetzung nur Reisekosten für den Mandanten nach dem JVEG anmelden und nicht nach dem RVG, richtig.
Ich versteh dann das Wort "fiktive" nicht, da es ja tatsächliche Reisekosten des Mandanten sind.Zweite Chefin hat geschrieben:Das Urteil von Pitt behandelt doch den Fall, dass die Partei selbst gar nicht erschien. Bei mir erschien sie aber.
Nochmals:
DASS überhaupt Reisekosten zu erstatten sind, hab ich jetzt begriffen.
IN WELCHER HÖHE zu erstatten ist, weiß ich immer noch nicht.
Wenn der RA fiktive JVEG-Kosten der Partei anmeldet, kann er die doch auch nur nach JVEG berechnen und nicht nach RVG, oder liege ich (immer noch) falsch ?
Aber egal: Der RA kann zur Festsetzung nur Reisekosten für den Mandanten nach dem JVEG anmelden und nicht nach dem RVG, richtig.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Liesel, Pitt, Anahid, Danke.
Nach Euren letzten Posts ist es jetzt klar und ich weiß, wie ich schreiben muss.
Zur Info: Ich habe weitgehend die Formulierungen gewählt, die der Gegenanwalt benutzte, die waren auch für mich nicht ganz deutlich.
Vielen Dank !
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