Das Thema ist reichlich ausgelutscht, ich habe gleichwohl das Passende bislang nicht gefunden.
Der gegn. RA führt fiktive Kosten seiner Partei gem. JVG auf, wenn dieser die Klage ohne RA bei Gericht erhoben hätte und wenn er die zwei Termine selbst wahrgenommen hätte, insgesamt 39,00 EUR.
Da der Kläger aber einen RA beauftragt habe, seien diese Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten erstattungsfähig.
Es folgen nach RVG die Kosten für die beiden Termine mit insgesamt brutto 89,49 EUR.
Ich melde Bedenken an. Sowohl Kläger als auch sein RA sind in einer anderen Stadt R, aber innerhalb des Landgerichtsbezirks M, zu dem auch das betroffene Arbeitsgericht M gehört, somit keine Reisekosten.
Wenn das ArbG M seinen Gerichtstag in N, also außerhalb des Landgerichtsbezirks, durchführt, ändert das nichts, siehe 2 Beschwerdeverfahren LAG Köln.
Klägeranwalt verweist darauf, dass keine RA-Reisekosten, sondern fiktive Kläger-Reisekosten geltend gemacht werden.
In Höhe dieser fiktiven Reisekosten habe der Beklagte die Rechtsanwaltskosten zu tragen. Es komme auch nicht auf die Bezirke, sondern auf die politischen Gemeinden an.
"In Höhe ..." heißt doch, dass in jedem Fall auf 39,00 EUR nach JVG zu deckeln ist.
Die Regeln, die für RA-Reisekosten gelten (LAG Köln), können doch nicht ausgehebelt werden, indem auf fiktive Parteikosten umgestellt wird und dann doch wieder Reisekosten nach RVG berücksichtigt werden.
Wenn der Trick mit den fiktiven Parteikosten tatsächlich greift, dann aber doch nur nach JVG, oder seht Ihr das anders ?
fiktive Reisekosten der Partei
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War denn der RA zum Termin? War der Mdt. zum Termin? Grundsätzlich kann der Mdt. seine Reisekosten im KFG gem. JVEG geltend machen. Egal ob sein persönliches Erscheinen angeordnet war oder nicht. Aber dann muss er auch wirklich dagewesen sein.
Reisekosten nach dem Motto - was wäre wenn Termin wäre - sind nicht erstattungsfähig. Für den RA sind - wenn der Termin stattgefunden hat - Reisekosen erstattungsfähig, Strecke Wohnort Mdt - Gerichtsbezirk - und zurück, wenn dieses kürzer ist als die Strecke RA-Gericht.
Reisekosten nach dem Motto - was wäre wenn Termin wäre - sind nicht erstattungsfähig. Für den RA sind - wenn der Termin stattgefunden hat - Reisekosen erstattungsfähig, Strecke Wohnort Mdt - Gerichtsbezirk - und zurück, wenn dieses kürzer ist als die Strecke RA-Gericht.
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Dass der Landgerichtsbezirk für die Erstattungsfähigkeit von Kosten herangezogen wird, ist total veraltet. Vorbemerkung 7 Nr. 2 RVG stellt ausdrücklich darauf ab, ob die Gemeindegrenze überschritten wird. Wie Du selbst vorträgst, sind sowohl RA als auch Partei außerhalb von M. Also fallen auch Reisekosten des Anwalts an. Edit: Diese sind aber, wie Liesel unten richtig schreibt, nicht erstattungsfähig, da es hier um Arbeitsrecht geht.Zweite Chefin hat geschrieben:Ich melde Bedenken an. Sowohl Kläger als auch sein RA sind in einer anderen Stadt R, aber innerhalb des Landgerichtsbezirks M, zu dem auch das betroffene Arbeitsgericht M gehört, somit keine Reisekosten.
Wenn das ArbG M seinen Gerichtstag in N, also außerhalb des Landgerichtsbezirks, durchführt, ändert das nichts, siehe 2 Beschwerdeverfahren LAG Köln.
Fiktive Parteireisekosten sind nicht zu erstatten.
Zuletzt geändert von Anahid am 12.01.2016, 13:16, insgesamt 2-mal geändert.
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Aber nicht im Arbeitsgerichtsverfahren I. Instanz.Randfichte72 hat geschrieben:Reisekosten nach dem Motto - was wäre wenn Termin wäre - sind nicht erstattungsfähig. Für den RA sind - wenn der Termin stattgefunden hat - Reisekosen erstattungsfähig, Strecke Wohnort Mdt - Gerichtsbezirk - und zurück, wenn dieses kürzer ist als die Strecke RA-Gericht.
Ansonsten stimme ich dir zu. Fiktive Reisekosten nach dem JVEG sind nicht erstattungsfähig.
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Liesel, was meinst Du mit "nicht im ArbGverfahren" ? Dass da normalerweise keine Kosten zu erstatten sind, ist mir klar, hier aber doch. Oder meinst Du, dass für das ArbGverfahren andere Reisekostenregeln gelten als für Zivilsachen ? Das wäre mir nämlich neu.
Anahid, danke für den Hinweis, ich werde meine Bezirksdenke ablegen ...
Mir ist bloß nicht klargeworden, warum der RA den Umweg über fiktive Parteikosten macht. Warum meldet er nicht einfach seine Reisekosten an wie sonst auch und fertig ?
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?Zweite Chefin hat geschrieben:Sowohl Kläger als auch sein RA sind in einer anderen Stadt R, aber innerhalb des Landgerichtsbezirks M, zu dem auch das betroffene Arbeitsgericht M gehört, somit keine Reisekosten.
Wenn das ArbG M seinen Gerichtstag in N, also außerhalb des Landgerichtsbezirks, durchführt, ändert das nichts, siehe 2 Beschwerdeverfahren LAG Köln.
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Weil Kosten nach dem JVEG, wenn sie denn angefallen wären, auch im Arbeitsgerichtsverfahren gegen die Gegenseite festgesetzt werden können; Reisekosten des Rechtsanwalts aber eben nicht.Zweite Chefin hat geschrieben:Mir ist bloß nicht klargeworden, warum der RA den Umweg über fiktive Parteikosten macht. Warum meldet er nicht einfach seine Reisekosten an wie sonst auch und fertig ?
Nein, sind hier nicht zu erstatten, da wir vom ArbG-Verfahren reden. Die Aussage von Randfichte war damit nur teilweise richtig, da die Kosten zwar anfallen, aber nicht gegen die Gegenseite festgesetzt werden können.Zweite Chefin hat geschrieben:Liesel, was meinst Du mit "nicht im ArbGverfahren" ? Dass da normalerweise keine Kosten zu erstatten sind, ist mir klar, hier aber doch.
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"Weil Kosten nach dem JVEG, wenn sie denn angefallen wären, auch im Arbeitsgerichtsverfahren gegen die Gegenseite festgesetzt werden können; Reisekosten des Rechtsanwalts aber eben nicht. "
Dann ist mir einiges klar.
Im ArbGverfahren können also eigentlich keine RA-Reisekosten, sondern nur Partei-Reisekosten erstattet werden.
Auf die Partei-Reisekosten wird aber verzichtet (obwohl Partei beim Termin war) und es werden statt dessen RA-Reisekosten erstattet (weil die mehr als doppelt so hoch sind).
Dann ist mir einiges klar.
Im ArbGverfahren können also eigentlich keine RA-Reisekosten, sondern nur Partei-Reisekosten erstattet werden.
Auf die Partei-Reisekosten wird aber verzichtet (obwohl Partei beim Termin war) und es werden statt dessen RA-Reisekosten erstattet (weil die mehr als doppelt so hoch sind).
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Das ist aber nicht möglich.Zweite Chefin hat geschrieben:"Auf die Partei-Reisekosten wird aber verzichtet (obwohl Partei beim Termin war) und es werden statt dessen RA-Reisekosten erstattet (weil die mehr als doppelt so hoch sind).
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genau! Ich hatte überlesen, dass es um das Arbeitsgericht geht (!). Dort findet Kostenfestsetzungsverfahren nur im Berufungsverfahren statt.
Im übrigen wie Anahid, JVEG ja, Reisekosten nein.
Sorry für meine halbrichtiges Posting.
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