Kostenfestsetzungsantrag Reisekosten i.V.m. Terminsvertetung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Habibi
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#1

17.08.2015, 12:16

Hallo Zusammen,

ich stehe etwas auf dem Schlauch bzw. ich persönlich hatte den Fall noch nicht.

Wir haben einen RA mit der Terminsvertretung über (AdvoAssist) beauftragt. Dieser hat den Termin wahrgenommen. Es erging ein VU.

Mein Chef möchte nun, dass ich einen KFA stelle. Er meinte, ich soll Reisekosten nicht vergessen. Also, angefallen sind 1,3 VG Nr. 3100 und 0,5 TGNr.3105. Wenn mein Chef zum Termin gefahren wäre, wären ca. 171 EUR an Fahrtkosten und 40 EUR Abwesenheitsgeld entstanden.

Die Abrechnungsvereinbarung über AdvoAssist Betrug 151,00 EUR (netto) + 19 % = 179,69 EUR. Ich meine, dass ich nur die geringsten Kosten berechnen darf oder? Dies wären in dem Fall die Abrechnung meines TV oder?

Danke für Eure Hilfe
Pitt
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#2

17.08.2015, 12:51

Zum Thema Kostenerstattung bei Einschaltung von Advo Assist:
http://www.foreno.de/sonstige-berufsbez ... t#p1706270
Soweit ich weiß, hat sich an der damaligen Rechtslage noch nichts geändert. Fiktive Reisekosten können hier m. E. nicht in Ansatz gebracht werden.
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#3

17.08.2015, 16:41

Guckst Du auch die nachfolgende BGH-Entscheidung unter b). Damit sollte das Problem gelöst sein. ;)

http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... 76126.html
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#4

22.10.2015, 12:17

Entschuldigt, aber ich verstehe das leider immer noch nicht so ganz :(

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte Widerspruch gegen das erste VU eingelegt. Es wurde mehrfach zu einem neuen GT geladen. Letztlich ist ein zweites VU ergangen. Dies bedeutet ja, dass wir die 1,2 TG erhalten. Jetzt haben wir zwei Rechnungen über 179,69 € (netto 151,00 €).

Wenn ich es also richtig verstehe, können wir keine der beiden Rechnungen im Kostenfestsetzungsverfahren einreichen bzw. anmelden, da ich die 1,2 TG verdient habe?
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#5

22.10.2015, 12:38

Der für Dich relevante Teil der BGH-Entscheidung:
b) Die Kosten der Einschaltung eines UB zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des HB zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14
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