Hallo,
ich habe hier eine Sache, wo mehrere Klagen vor dem Sozialgericht verhandelt wurden und ein Vergleich geschlossen wurde. Durch den Vergleich wurden auch zwei Widerspruchsverfahren mit erledigt, die noch nicht rechtshängig waren. Hat irgendjemand eine Ahnung, wie ich das abrechnen kann. Es wäre ja theoretisch für die Widerspruchsverfahren Vergleichsgebühr gem. 1005 VV RVG und für die Klageverfahren gem. 1006 VV RVG entstanden. Ist das dann ein Mehrvergleich wie im Zivilrecht? Ich habe keinen blassen Schimmer und habe auch nichts gefunden.
Danke schon mal im Voraus.
Mehrvergleich im sozialgerichtl. Verfahren
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen.
Den "Mehraufwand" kannst du also nur über 14 RVG berücksichtigen, indem du die 3102 erhöhst.
Den "Mehraufwand" kannst du also nur über 14 RVG berücksichtigen, indem du die 3102 erhöhst.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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- rit-sch
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Es handelt sich hier teilweise noch um altes Recht.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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