Erhöhung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Janne
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#1

17.08.2015, 09:41

Mir ist etwas ganz "blödes" passiert...

e.V.-Verfahren (wir sind Antragsgegner): Die Antragstellerin hat Antrag auf Erlass einer eisntweiligen Verfügung gegen zwei Mandanten gestellt, Verfahren verlief zu unseren Gunsten (Urteil --> eV wurde aufgehoben) und ich sollte einen KFA fertigmachen...hab ich auch getan, allerdings habe ich leider eine 0,3 Erhöhung wegen der zwei Mandanten geltendgemacht und dabei zum einen übersehen, dass in dem zurvor erlassenen eV-Beschluss geregelt war, dass der Streitwert je zur Hälfte auf eine der Parteien entfällt und zum anderen, dass man in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wohl keine Erhöhung geltend machen darf? Die Gegenseite hat keine Einwände erhoben und der Rechtspfleger hat den KFB auch so festgesetzt - nun legt die Gegenseite (wohl zu recht) sofortige Beschwerde ein und uns bzw. unserem Mandanten entstehen dafür ja Kosten :-(

Das ist mir total unangenehm...gibt es noch irgendwas, was ich nun tun kann oder bleibt mir nur, vor meinem Chef den Fehler einzugestehen?


LG
Schmiedi1309
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#2

17.08.2015, 14:41

Hallo Janne,

also das man in einem einstweiligen Verfahren keine Erhöhung geltend machen kann, habe ich noch nicht gehört.. auf welchen § wird sich denn da bezogen? Du hast doch in dem Verfahren beide vertreten in einem Verfahren. Es sei denn, die wollten, dass du je eine Abrechnung machst...
Eigentlich hätte man doch dort einen Kostenausgleichungsantrag stellen müssen, wenn die Kosten je zur Hälfte übernommen werden... mhhhhh
Ich würde vielleicht erstmal abwarten, ob der gegnersicher Anwalt für die sofortige Beschwerde Kosten geltend macht.
Ansonsten bleibt dir leider wohl nichts anderes als die Wahrheit übrig...

LG
Janne
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#3

17.08.2015, 14:54

Der gegnerische Anwalt führt aus, dass es sich im einstweiligen Rechtsschutz bei mehreren Antragsgegnern nicht um eine gesamtschuldernische Leistung sondern um verschiedene selbstständige Leistungen handelt. Es ist dieselbe Angelegenheit aber nicht derselbe Gegenstand (auf den sich ja Nr. 1008 bezieht).

Noch dazu wurden ja für die beiden Antragsegner jeweils ein Streitwert festgesetzt (100.000,00) und diese zusammengefügt zu einem Gesamtstreitwert zu 200.000,00, nach dem ich dann abgerechnet habe.

Meinem Chef war das im Übrigen auch nicht bekannt, aber unsere RVG-Spezialistin hat es mir mehr oder weniger erfolgreich erklärt. In meinen Kopf will einfach nicht reingehen wieso wir zwar 2 Mandanten vertreten aber nur 1x die Gebühr dafür erhalten (dürfen)? Ist das wirklich schon mit der Streitwerterhöhung abegolten??
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niva
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#4

17.08.2015, 15:20

Janne hat geschrieben: Ist das wirklich schon mit der Streitwerterhöhung abegolten??
ja, ist es.

die Nr. 1008 VV RVG sagt ja eindeutig, dass sie nur entsteht, wenn der Wert diesselbe Angelegenheit betrifft. aber wenn je Mdt ein Wert festgesetzt ist, muss du den zwingend addieren und dann gibt es selbstverständlich keine 1008.
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#5

17.08.2015, 15:42

ja gut, dass stimmt.. wenn der Sachverhalt so steht, dann hätte ich auch nur addiert... oder du hättest für jeden eine Abrechnung nach 100.000,00 € machen müssen :)
Aber lass mal, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht... stehe auch manchmal aufn Schlauch....
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niva
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#6

17.08.2015, 15:50

Schmiedi1309 hat geschrieben:oder du hättest für jeden eine Abrechnung nach 100.000,00 € machen müssen :)
nein, das geht definitiv nicht.
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#7

17.08.2015, 16:03

ach ja, ich überlass das Wörtchen "dieselbe Angelegenheit" :D wer lesen kann ist klar im Vorteil lach.... stimmt dann geht nur Addition der Streitwerte
Janne
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#8

18.09.2015, 10:03

Ich habe hierzu nochmal eine weiterführende Frage zu einem anderen Fall, es gehört jedoch zu der Frage nach Erhöhungsgebühren im eV-Verfahren:

Ursprüngliches eV-Verfahren; es erging jedoch schlussendlich ein Urteil; hiergegen hat die Gegenseite (2 Parteien) Berufung eingelegt; langes hin und her, schließlich ein Urteil mit welchem die Berufung zurückgewiesen wurde; Gegenseite muss Kosten tragen.

So. Und nun stehe ich vor der Frage ob ich im Berufungsverfahren (da auch im Urteil 1. Beklagter und 2. Beklagter aufgeführt sind) eine Erhöhung geltend machen kann? Ich habe nur die Berufungsakte vorliegen, sollte ich sonst ggf. einmal prüfen ob in der ersten Instanz wieder eine Streitwertaddition stattgefunden hat? Im Berufungsverfahren ist davon nichts zu finden...
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Anahid
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#9

18.09.2015, 10:51

Du bekommst keine Erhöhungsgebühr dafür, dass auf der Gegenseite mehrere Parteien sind, sondern nur dann, wenn Du mehrere Parteien vertreten hast.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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