Strafrechtsentschädigungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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bibl45
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#1

30.06.2015, 14:58

Hallo liebe Mitglieder, ich habe eine kurze Frage: unser Mandant ist im Strafverfahren freigesprochen worden. Mein Chef war als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wir haben den Mandanten dann anschließend im Entschädigungsverfahren vertreten und seine Ansprüche geltend gemacht. Bei der Abrechnung nun müsste ich nach meinen Recherchen eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG geltend machen können. Ganz normal gegenüber der Staatskasse, wie Pflichtverteidigergebühr, da diese Gebühren zur Entschädigung dazugehören?? Ist das richtig??
Vielen Dank
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Adora Belle
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#2

30.06.2015, 15:17

Nein, für das StrEG-Verfahren seid Ihr doch gar nicht beigeordnet. Das gehört nicht mehr zum Strafverfahren.

Die Vergütung des Anwalts für das Betragsverfahren gehört zum Entschädigungsanspruch und wird ebenfalls gegenüber derLandesjustizverwaltung geltend gemacht.

Ich verlinke immer gern noch den Burhoff-Artikel.
bibl45
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#3

30.06.2015, 15:32

Ja, diesen Artikel hatte ich mir auch angesehen. Ich bin davon ausgegangen, dass wir ja unseren Mandanten im Betragsverfahren vertreten haben und auf dieser Grundlage unsere Geschäftsgebühr abrechnen können. Mich irritiert nur eben, dass es hierfür wohl keine besondere Beiordnung gibt ... , oder muss diese gesondert beantragt werden? sorry, ich habe solch einen Fall das erste Mal ...
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#4

30.06.2015, 16:08

Eine Beiordnung gibt es sowieso nicht, weil das ein außergerichtliches Verfahren ist. Wenn irgendwas, dann müsste Beratungshilfe beantragt werden. Auch das wäre aber nur nötig, wenn man befürchten müsste, mit dem Anspruch nicht durchzudringen. Der Mandant hat doch einen Erstattungsanspruch, der sich auch auf die Vergütung des Anwalts für die Geltendmachung dieses Anspruches erstreckt. Ihr macht einfach neben dem Entschädigungsanspruch Eure Kosten mit geltend.
bibl45
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#5

30.06.2015, 16:12

Vielen Dank Adora Belle :thx
bibl45
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#6

30.06.2015, 16:17

Mir ist schnell noch was eingefallen: wenn der Mandant diesen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hat, wäre es da nicht sinnvoll, eine Abtretungsvereinbarung auch hinsichtlich dieser Gebühren unterzeichnen zu lassen? Unser Mann ist leider kein unbeschriebenes Blatt, ich habe Bedenken, dass die Staatskasse hier aufrechnen könnte ...
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#7

30.06.2015, 16:50

Dazu habe ich keine praktische Erfahrung. Ich müsste jetzt erstmal drüber nachdenken, ob hier eine Aufrechnung überhaupt möglich ist. "Höchst vorsorglich" kann aber die Vorlage der Abtretung sicher nicht schaden. :cowboy
bibl45
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#8

30.06.2015, 16:53

ok, trotzdem herzlichen Dank :)
Helga
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#9

01.07.2015, 05:17

Hallo,
nur weil Du es nicht erwähnt hast...
Du machst aber wg. des Freispruchs jetzt die Wahlanwaltsgebühren abzüglich der gezahlten Pfichtgebühren geltend.
Vom Mdt. lässt Du Dir noch eine Vollmacht unterschreiben, die das Entschädigungsverfahren betrifft. Die ist zwingend erforderlich. Zur Entschädigung gehören auch dem Mdt. persönlich entstandenen Kosten (Verdienstausfall, Reisekosten etc.)
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