Abrechnung nach 3311 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Karina63
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#1

05.03.2015, 11:45

Hallo Ihr Lieben,
hat jemand schon mal solch eine Abrechnung gehabt?
Wir haben 2 Mandanten (Ehepaar) im Zwangsversteigerungsverfahren vertreten.
Laut 3311 RVG kann die Verfahrensgebühr mehrmals gesondert entstehen.
Muß ich dann jeweils die 0,4 Verfahrensgebühr für beispielsweise
1. Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren + 0,3 Erhöhungsgeb. + Auslagen + MWst
und dann für 2. Tätigkeit im Verteilungsverfahren wieder 0,4 Verfahrensgebühr + 0,3 Erhöhung + Auslagen + MWST berechnen oder
jeweils so oft wie entstanden die 0,4 Verfahrensgebühr und nur einmal die 0,3 Erhöhung + Auslagen + MWST????
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Die Aufgabe, die ich jetzt nicht habe,
werde ich können, wenn ich sie habe!


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Karina63
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#2

05.03.2015, 13:00

Weiss denn bitte niemand Bescheid darüber???
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Schmiedi1309
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#3

07.05.2015, 10:40

Hallo Karina,

ich würde einfach versuchen beide Tätigkeiten gesondert abzurechnen, denn schließlich warst du ja im Zwangsversteigerungsverfahren und sodann im Verteilungsverfahren tätig.... mehr als ablehnen können sie es dir ja nicht....

LG
Schmiedi1309
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#4

07.05.2015, 10:47

hier schau mal, gerade in Kommentierung gefunden:

II. Jeweils gesondertes Entstehen der Gebühr Nr. 3311
2

Die Anmerkung zur Gebühr Nr. 3311 bestimmt, dass die Gebühr für jede der in den Nr. 1 – 6 genannten Tätigkeiten gesondert entsteht. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Gebühren auch nebeneinander entstehen können. Das gilt z. B. für den Anwalt, der erst im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird und anschließend im fortgeführten Zwangsverwaltungsverfahren, § 77 Abs. 2 ZVG. Die Gebühren gem. Nr. 1 und 3 entstehen dann nebeneinander. Gleiches gilt für den Anwalt, der gleichzeitig die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung beantragt.
3

Eine Anrechnung der Gebühren gem. Ziff. 1 bis 6 untereinander findet nicht statt.
4

Wie jede Verfahrensgebühr im dritten Abschnitt des VV, ist auch Nr. 3311 eine Betriebs- bzw. Pauschgebühr. Das bedeutet, dass sämtliche Tätigkeiten, die der Anwalt innerhalb eines Verfahrensabschnitts (definiert durch die Nr. 1 – 6) ausführt, durch Nr. 3311 abgegolten werden. Wird er innerhalb eines Verfahrensabschnitts nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt (z. B. Stellen des Antrags auf Anordnung von Sicherungsmaßregeln, § 25 ZVG oder Einreichen der Anspruchsberechnung, § 106 ZVG), so erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühr Nr. 3311.
III. Mehrere Verfahren gegen denselben Schuldner
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Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind Vollstreckungsmaßnahmen i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1. Vertritt der Anwalt also einen Mandanten, der die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke des Schuldners betreibt, so handelt es sich um jeweils verschiedene Angelegenheiten (Hansens BRAGO § 68 Rn. 9) i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 mit der Folge, dass der Anwalt die Gebühr Nr. 3311 für jedes dieser Verfahren gesondert erhält. Gleiches gilt für die Zwangsverwaltung (Hansens BRAGO § 69 Rn. 4). Zu beachten ist jedoch, dass die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner gem. § 18 ZVG in demselben Verfahren erfolgen kann. Betreibt der Gläubiger gleichwohl mehrere Verfahren, so sind die Kosten aller weiteren Verfahren als nicht notwendige Kosten gem. § 788 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 351).
IV. Mehrere Personen als Auftraggeber
6

Vertritt der Anwalt mehrere Personen als Auftraggeber in demselben Versteigerungs- oder Verwaltungsverfahren, so ist zu unterscheiden: Machen die Auftraggeber als Gläubiger unterschiedliche Forderungen oder Rechte an dem zu versteigernden oder verwaltenden Grundstück geltend, so werden die Werte der jeweiligen Forderungen oder Rechte addiert, § 22 Abs. 1. Die Gebühr Nr. 3311 (jeweils Nr. 1 bis 6) entsteht nur einmal, da es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Sind mehrere Personen als Auftraggeber an denselben Forderungen oder Rechten gemeinschaftlich beteiligt, sei es als Gläubiger, Schuldner oder andere Beteiligte, so ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, sodass die Gebühr Nr. 3311 (jeweils Nr. 1 bis 6) gem. Nr. 1008 für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 erhöht wird. Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Der Anwalt kann also max. 2,4 Gebühren verdienen.
Karina63
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#5

11.05.2015, 16:47

Vielen lieben Dank, Schmiedi1309, für Deine Hilfe.
Habs heut erst gelesen- deshalb meine verspätete Reaktion hierauf
Also so werd ich´s machen.
LG Karina
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